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littene Rechtsverletzung an die Volksvertretung wenden, wenn sie dle gesetzlichen und versas-
sungsmshigen Wege, um bel don Landesbebörden eine Abhllse ihrer Beschwerden zu erlan-
gen, vergeblich eingeschlagen haben.
Das 7. 18 gewährleistete Recht der Bitte bleibt unbeschränke.
¾. 79.
Beschwerden und Blteen dürsen weder von Prioatpersonen, noch von Vereinen, noch
von Korporationen persönlich überrelcht, sondern sie müssen an das Landtagsdirektorium ent-
weder unmirkelbar oder durch ein Mikslied der Landtagsversammlung eingebrocht werden.
Neunter Abschnitt.
Bestimmung über die Ausübung der, der Volksver tretung zusteheuden Rechte
rurch den Landiog. 6
. 80.
Die der Wolksvererekung zuskehenden Rechte werden, mie Ausnahme der im Abstbulte
X. dem #andeagsausschusse übertragenen besonderen Rechte und Besugnisse, ausschliehend
von derselben im Landtage ausgeübt.
8. 81.
Der Landtag soll regelmäßlg alle drel Jahre im Monat Oktober und außerdem so ofe
es zur Erledigung dringender und wichtiger Landesangelegenheiten von der Stoateregierung,
sei es nach elgenem Ermessen, sel es auf Antcag der Volksverkretung, für usthig besunden
wird, einberufen werden.
S. 82.
Die Anordnung der Jusommenberufung des Landtags ergeht durch den Jürsten.
8. 83.
Jeder einberusene Abgeordnete ist verpflichtet, der erhaltenen Eluladung zu Folge am
Tage vor Eroͤffnung des Landtags persoͤnlich zu erschelnen und seine Anwesenheit bei dem
Ministerium zu melden.
F. 84.
Ink ein Abgeordnerer verhlndert, dem Landtage belzuwohnen, sd hat er sein Ausblelben
dem Ministerlum schristlich so zeitig anzuzelgen und zu eutschuldigen, daß sein Stellvertreter
noch zur rechten Zeic einberusen oder nöthigenfalls eine neue Wahl angeorduel werden kann,
i-
Ein Beamtecer, welcher zum Wolksvertreter gewähle ll, bedarf kelnes Urlaubs; es ges
nägt eine blohe desfalsigte Anfrige bel der vorgesehten Behörde.