Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Die Feist sür den Zusammentrite des sengewählen Landtages darf nicht iter sechzig 
Toge nach ersolgter Auftösung ausgedehne werden. 
Deerenige Landtagsabgcordnete, welscher sein Mandac ohne Genehmigung des Lerdiages 
niederleget, ist fuͤr die laufende Landtagsperiode nicht wieder wählbar. 
Zebuter Abschunktt. 
Bon dem Laudtag zausschusfe. 
g. 98. 
In der Zelt zwischen zwel ordenilichen Landtagen besteht ein Ausschuß, welcher aus 
dem letten Praͤsidenten des Landtages und zwei von der Versammlung durch einsache Stim- 
menmehrheit zu wählenden Abgeordmien zusammengeset ist, bei deren Wahl darauf zu se- 
ben ilt, daß jedes der vormalsgen drei Fürstenthümer Reuß Jängerec Linse verkerten fel. 
. 99. 
Die Obllegenhelten und Besugnisse dieses Ausschusses #ind: 
dle Rechte der Volksvertrelung aufrecht zu erhalten, die Ausführung der vom Staats= 
oberhoupte and vom Landtage gesahlen Beschlüsse zu überwachen) in dringen Fällen 
Anzeige aon die Staatsregierung zu erstatten und Vorstellungen und Beschwerden bel 
derselben onjabringen, auch wenn es nothwendig erscheinen sollte, auf Znsammenbe- 
rnfung eines außerordentlichen Londtages unter Anführung der Gründe angutrogen 
eae Schuldverschrelbungen über die aaf vrrfassungsmählgem Wege auf Scaatskassen auf- 
genommenen Kapitallen mit zu unterjeichnenß 
e. Bei der Abnahme der Rechnungen uͤbrt diejenlgen Kassen, welche der Bethelllgung 
der Wolksvertcecung miterliegen, mitzuwirken, namentlich die Rechnungsbelege einzu- 
sebem Ecimerungen zu zieben, darüber zu wachen, daß die festgesetzten Etats dieset 
Kassen eingehalsten werden. 
Solieen sich bei dieser Abnahme Anstände ergeben, welche durch den Ausschuß ulscht 
erledige werden können, so bleiben diese der Beschlußnahme des Landtags vorbehalten. 
dð. 100. 
Dem Ausschusse wird behuss der Prüfung der Rechnangen eln besonderes Eremplae 
derselben sechs Wochen vor der Rechnungsabnahme zugestellt. Die von dem Ausschusse bel 
dieser Prüsung gesogenen Erinnerungen werden von demselben der Behörde späteltens drei 
Wochen vor den Termin der Rechnungsabnahme mitgetheift. 6 
Ein Exemplar der abgenommenen und unter Zustimmung des Ausschusses justißz#rten 
Nechnungen ist in dem Acchiv des Landtags aufzubewahren und demselben jedesmal vor- 
zulegen. 
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