Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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klären. Ist Jemand in mehr als einem Londessheile gewähle, so hat er sich zu erklören, 
sür welchen Landestheil er die Wahl annehmen will. Eine Annahmeerklärung unter Protest 
oder Vorbehale gilt als Ablehnung und hat eine neue Wohl zur Folge. 
8. 30. 
Die Wohlen werden von der Staateregierung angeordnet und durch Beauferagee des 
Ministeriums, unter Zuzlehung der Gemeindevorstände, geleiker. " 
Ueber jede Wahlhandlung und deren Ergebniß, sowie über die dabei erhobenen Be- 
schwecden sind abgesonderte Protokolle auszunehmen und diese von den Gemeindevorständen 
mit Ju vollzlehen. 
g. ai. 
Die Wahltage und Wahllokale muͤssen mindestens 14 Tage vorher in dem Ams. 
und Verordnungsblatte, sowie durch öffenclichen Anschlag in jeder Gemeinde bekamt ge- 
macht werden. 
KS. 37. 
In jedem der drei Wahlkreise ist nach erfolgter erster Anordnung wegen der vorzu- 
nehmenden Wahlen von den Ortsbehörden unter Leilung des ernanmen Wahlbeamtelen ein 
Werzeichniß der stimmberechiigren Wähler mit Angabe der Vornamen und Zunamen, des 
Lebensalkers, des Standes und Gewerbes sowle des Seeuerbeicrages oder der Gemeindeab- 
habe anzusertigen, und sind sodann Hierauf die fünf Abebeilungslisten zu entwersen. Diese 
Listen müssen mindestens 14 Tage zu Jedermans Einsicht ausgelegt und dieß öffentlich be- 
kan## gemacht werden. Einsprachen gesen die Richeigkeit der Lesten sind binnen 8 Tagen 
nach ersolgeer Auslegung bei der Gemeindebehörde, welche dielelbe verfüge har, anzubringen 
und innerhalb der nächsten 8 Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen und an dle 
Wahl.Kommisston eingesendet werden. Nur diesenigen sind zur Theilnohme an der Wahl 
berechtigt, welche in den Listen aufgenommen sind. Der Wohlbeaomiete muß sedoch denje- 
nigen Wöhlern, deren Einsprachen noch nicht haben erledigt werden känen, oder die sich im 
Woahltermine soust noch als wahlberechtigt melden sollten, eine vorläusige Wahl zu Procokoll 
gestatten. 
8. 33. 
Die Aufforderung zur Wahl der Abgeordneten muß sowohl an dle großen Grundbesitzer als 
an die Wahlmänner der übrigen Abtheilungen schristlich ergehen und von Zeit der Behändigung 
der Einladung bis zum Wahllermine mindestens eitte 14tägige Frist mitten Inne llegen. 
Die Leilung der Wahlen der Abgeordneten durch die Wahlmänner kann durch denselben Be- 
amteten vollzegen werden, dem die Leitung der Wahlen der Wohlmänner übertrogen gewesen. 
Die Leitung der Wahlen der Abgeordneten durch die großen Grundbesitzer biugegen ist durch 
elnen vesonderen Wahl- Kommissar zu. bewirken. Derselbe hat das Werzeichniß der großen 
Grundbestzer durch die für die Wahl der Wahlmänner ernannten Beamteten zu balen und haben
	        
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