Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

Zu dieser Verhandlung haben sich die Ortsvorstände jeder einzelnen Gemeinde und die 
milirärpflicheigen jungen Leute auf dem Nathhause zu Gera einzusinden. Außerdem stehet 
der Zutrite zu der Verhandlung auch jedem anderen Angehörigen der betreffenden Gemein- 
den frei. 
Die Auwesenbeit der Geistlichen mit ihren Küchenbüchern foll nicht weiter erforderlich 
sein. 
Es stehet den erschienenen jungen Leucen, welche wegen irgend elnes körperlichen Ge- 
brechens auf Befreiung von der Dienstpfliche Anspruch machen zu können glauben, frei, 
schon bei dieser Verhandlung ihre Reklamarion anzubringen und hwai die vorschriftsmäßige 
Untersuchung anzutragen, ohne daß übrigens die im 19. Paragraphen des Gesetzes vom 2. 
Jannar 1823 zum Anbringen von Reklamationen bestimme asruse Frist aufgeboben oder 
beschränker sein soll. 
144. zu F. 17. und 19. 
Diejenigen Individuen, welche aus mehr als einem geseßlich gebilligten Grunde An- 
spruch auf Zurückstellung oder Befreiung zu haben vermeinen, haben diese Gründe inner- 
halb der bestimmten Reklamationsfrist zusammen, alle auf ein Mal, anzuzeigen, damie sie 
zu gleicher Zeir erörkert werden können und nicht durch successive Reklamationen wiederholte 
Untersuchungen und Erörterungen nöthig gemacht werden. 
Diesenigen, welche dieser Vorschrift zuwider verschiedene Reklamationsgründe zu verschie- 
denen Zeiten anbringen, haben nlche blos die Kosten der wiederholten Uncersuchung, nament= 
lich die Bemühungen des Pöysikars, zu bezahlen, sondern sie sind auch mie elner Freiheits- 
strase von 8 bis 14 Tagen oder mit einer verhältnißmäßigen Gelostrafe zu belegen. 
45. zu 6. 18. und 19. 
Es bewendet zwar dabei, daß die Untersichung der bei einer angebrachten Reklama- 
tion behaupteren körperlichen Untüchtigkeie unter Leitung der Rekrurlrungsbehörde durch das 
inländische Pbrsikatspersonal vorgenommen werden, und der Reklamirende sich (beshalb in 
Gera persönlich einsinden muß. 
Es soll jedoch in besonders dringenden Fällen gestattet sein, auf Landesherrliche Dis- 
pensarion von dem persönlichen Erscheinen und auf Untersuchung durch eine auswärtige Mi- 
lilärbehörde an dem Orte, wo der Reklamamt sich eben aufhält, anzutragen. 
6. zu # 
Die zu Einwendung und vollständiger Begründung eines gegen die Entscheidung der 
Rekeutirungsbebörde über eine angebrachte Reklamation einzulegenden Rekurses bestimmte 
Frist wird von acht Tagen auf vierzehn Tage ausgedehnk.
	        
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