Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

40 
d. 
Wenn dienstoslichtige junge Leute, welche nach dem Loosingskermine mie Erlaubn#ß der 
Rekrurirungsbehörde sich in das Ausland verfügen und über die ihnen bestimmte Zeit aus · 
bleiben, dodurch aber bei einer, erwa nöchig werdenden Verstärkung oder Ergänzung des 
Komtingemts der Verpflichrung nach ihrer Loosnummer zum cbkiven Diensie einzutreten, sich 
entziehen, so sind sie als Ausgetretene zu behandeln. 
Es ist daher das vorbezeichnete Verfabren gegen sie ebensalls einzuleiten, immittelst aber, 
wem sie Vermögen besißen, auf ihre Kosten sosort ein Stellvertreter fuͤr eine sechsjaͤhrige 
altive Dienst jeit anzuschassen. 
Ueberdieh sind sie in eine —* von 25 Thlr. bis 200 Thlr. sowie in Erstartung 
der ausgelausenen Kosten zu verurtheile 
Wenn dagegen eine Ergänzung oer Verstärkung des Kontingents nicht nöthig ist, und 
der Auobleibende somit den Einceitt in den Dienst nicht versäumt, so ist er nur wegen Ver- 
letzung seines Augelöbnisses mit einer angemessenen Geld- oder Gefngnißstrase zu belegen, 
und die Kosten abzustorten schuldig. 
e. 
Ein solcher Ausgetretener, der sich vor Publikation des Straserkenntnisses freiwillig 
meldet, ist in dem Falle, daß eine Ergänzung des Koncingenes erforderlich, also selne Ein- 
stellung nöthig gewesen ist, auf die gewöhnliche Dauer der Dienstzeit von vier Jahren zum 
akliven Milikär einzustellen; wird er dagegen vor Publikorlon des Erkennmisses ergris- 
sen, so ist er auf fünf Jahre einjustellen. 
Wird man leiner erst nach der Publikatlon habhaft, so bewendet es bei der sechsjäh- 
eligen Strasdienst#eir. 
Uebrigens behälc es bei der oußerdem angeordneten Geldstrase sowie bei Geltung der 
Kesien sein Bewenden. 
In allen arderen Beziehungen sinden die Vorschriften des 39. #. des Gesetzes vom 
2. Jannar 1823 ihre volle Anwendung. 
20. zu G. 4 
Nicht blos absichtliche Verletung der den - obliegenden Verpflichtungen, (on- 
dern auch Nachlössigkeiten und Verschuldungen in Ausübung ibrer Pllichten bei den Reken- 
Urungsangelegenheiten sollen nachdrücklich geahndet werden. 
Juebesendere soll Obesflächlichkeir bei den Untersuchungen der körverlichen Tüchcigkeit 
der jungen Leute und Leichtsertigkeit in den abgegebenen Urtheilen an den Pbystikarsperso- 
nen mit Geldstrasen von 5 bis 50 Thlr., sewie nach Besinden mit Suspension oder Re- 
molion geahndet werden. 
Tuch Hoben dieselben alle nachtheiligen Folgen ibres schuldhasten Verfahrens in peku- 
niärer Bejiehung zu vercreten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.