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. 3.
Als bescholern sind von der Wahl auszunehmen diesenlgen, welches durch recheskräfrt-
ges, richkerliches Erkenneniß wegen gemelner Verbrechen in Zuche= oder Arbeitshausstrafe
verurthelle oder zu öffentlicher Arbelt angehalten worden sind.
Es lebe jedoch die Wahlberechelgung derselben wieder ouf., wenn selt Verbüßung der
vichterlich erkannten oder durch Begnadlgung berabgesezten Serase, oder, wo lehtere ganz
erlossen worden ist, sele dem Erlassen derselben ein zehnföhriger Zeltraum verflossen ist.
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Das Wahlreche ruht, so lange ein Wahlberechtigeer sich unter Zustandsvormundschafe
oder in einem gerichtlichen Konkurse befindet, oder aus ösfentlichen Kassen Unterstätzung em-
pfänge.
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DenqndenGemeiavewthenTheilsumhmenBckechtigteasindgleichst-stellenunmit-
telbare und mittelbare Staatsdiener, Advokaten, Aerzte, Chirurgen 1. Klasse, gepruͤste
Kandidaten der Rechtswissenschaft und der Theologle, aktive Milltärs, Geistliche und Schul.
lehrer, sowie andere, dem gelehrten Stande angehoͤrige selbsistäͤndige Personen, wenn sie auch
sonst an den Gemeindewahlen keinen Theil haben und zu den Gemeindelasten unmittelbar
nicht beitragen sollten.
6.
In den Städten geben die Bestimmungen der städtischen Versassungen darüber die
Entscheidung, wer auher den, im 3. J. bezeichneten Personen zur Thellnahme an den Ge-
meindewahlen berechiigt ist.
5. 7.
Auf dem plarken Lande wird als theilnahmeberechtigt bei den Gemeindewahlen betrach
tet, jeder Besitzer eines Hauses, gleichviel ob er das Haus allein oder in Derbindung mie
anderm Grundeigenthume besitt ingleichen jeder unangesessene selbstKändige Orrsbewobner, der
in Heimathoangelegenheiten stimmberechtigt ist und einen Beitrag zu Gemeindeanlagen ent-
richtet. ·
Insbesondere ist hierbel der an Landesherrliche Kassen zu entrichtende Gewerbezins in
Aufrechnung zu bringen.
g. 8.
In jedem Orte ist durch den Orcsvorstand ein genaues Verzeichniß der Hiernach wahl-
berechtigeen Personen mit Angabe des Alters, des Scandes und er Abgabenbetträge auf.
zunehmen und bei der Ortsobrigkeit einzureichen.
. 9.
Die Ortsobrigkeit pruͤfet die Einzcichnungen, namentlich die Abgabensähe genau und
cheilet sodann die Wablberechtigten in drei Klassen ab.