Gesetzsammlung
für die
Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie.
No. 102.
Wir Heinrich der Zwei und Sechzigste, Jüngerer Linie
und des ganzen Stammes Aeltester regierender Fürst Reuß, Graf
und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c.
beurkunden hlerdurch Folgendes
Die Verhandlungen des — Landeages für das Fürstenthum Reuß Jünge-
rer Linic, welcher einberusen war, um in Gemeinschaft mit der Staaksregierung ein neues
Landesgrundgesetz zu berathen und zu vereinbaren, haben zu dem erwünschten Ziele geführt.
Wir haben kein Bedenken gesunden, die Uns vorgetragenen und von Uno reislich er-
wogenen Auträge und Beschlüsse zu genehmigen, und indem Wir denselben Unsere Lan-
desfürstliche Sanktion errheilen, so verkünden Wir im Nachllebenden das vereinbarte Sraats-
grundgeseh, mit dem aufrichtigen Wunsche, dah es das Band der Eintracht zwischen Für-
sien und Volk immer enger knüpsen, die wohlverstandenen Freiheiren der Staatsangehörigen
verbürgen, die Wirksamkeit der Staatsregierung kräflggen und dem Lande süc alle Zeiten
zum Segen gereichen möge.
Staatsgrundgesetz für das Fürstenthum Reuß
Jüngerer Linie.
Erster Abschnitt.)
Von dem Staatsgebiete.
. 1.
Das Fürstenchum Reuß Jüngerer Linie biler einen untheilbaren, selbstständigen Theil
des deueschen Reichsgebieres.
Ausgegeben den 14. December 1849. 9