g. 2.
Die fuͤr die Verwaltung des Staates noͤthig werdende Organisation ersolgt durch das
esthz.
g. 3.
Die Grenzen des Staates koͤnnen nur in Krast elnes Gescthes veraͤndert werden.
Grenzberichtigungen mit elnem Nachbarstaate, durch welche nur einzelne Stuͤcke zur
Herstellung einer geordneten Abgrenzung ausgetauscht oder abgelassen werden, nicht aber ein
SctaatsangeHöriger abgetreten wird, können ohne Zustimmung der Landesvertretung gescheben.
Jwelter Abschnitt.
Von den Staatsangehörigen und ihren Rechten.
5. 4.
Die Bedingungen sür den Erwerb und Verlust des Staatsbürgerreches werden durch
das Geseh bestinmne.
+. 5.
Die Strase des bürgerlichen Todes soll niche Stact finden, und da wo sie bereics ausge-
Frochen ist, in ihren Wirkungen aufhören, soweit ncht hierdurch erworbene Privarechte ver-
lebt werden.
. 6.
Die Auswanderungsfreibeir ist von Scaatswegen nicht beschränke, Abzugsgelder därfen
nichr erhoben werden.
5. 7.
Vor dem Czsetze gile kein Unterschied der Stände. Der Adel ols Seand ist ausge-
boben.
Alle Standesvorrechte sind abgeschaffe.
Die Scaatsangehörlgen sind vor dem Geseh gleich.
Alle Titel, inseweit ste nicht mit einem Amte verbunden sind, sind aufgehoben und
dürfen nie wleder eingesührt werden.
Kein Staatsangeböriger darf von elnem außerdeurschen Stoate einen Orden annehmen.
Die öffemlichen Aemter sind für alle Besähigten aleich zugänglich.
Das Waffeureche und die Wehrpfliche ist sur Alle gleich; Seellvertrecung bel letzlerer
finder nicht Statt. Die weitern Bestimmungen erifft das Gesetz
. 8
Die Freiheit der Person ist unverle-lich.
Die Verbastung einer Person soll, außer im Falle der Ergreifung auf frischer Thar
nur geschehen in Krast eines richterlichen, mit Geründen versehenen Besehls. Dieser Besehl