h. 29.
Jeder Staatsangehoͤrige hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden an bie Be-
börden zu wenden, dieselben auch in geeigneten Fällen an den Landtag und an die Reschs-
versammlung sSchrifilich zu bringen. Dieses Reche kann sowohl von Einzelnen, als von Meb-
reren im Verein ausgeübt werden.
. 30.
Jeder Staassbürger hat das Reche, Iffentliche Beomte wegen amtlicher Handlungen
gerichtlich zu versolgen, einer vorgängigen Erlaubniß durch die Oberbehörde bedarf es dazu
nicht.
6. 31.
Die Staatsangehöeigen haben das Acch#, sich friedlich und ohne Wafsen zu versam.
meln; einer besondeien Erlaubniß dazu bedaef es nlc#t.
Volksorrsammlungen unter freiem Hümmel können bel dringender Gesahr für die ö.
sentliche Ordnung und Sicherheit verboren werden.
32.
Die Scaarsangebörigen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch
keine vorbeugende Mahregel beschränkt werden.
*33.
Die in den 9##. 31. und 32. cuhaltenen Bestimmungen sinden auf dos Militoir An-
wendung, iusowrit die milirairischen Disjipkinar-Vorschriften niche eurgegensteben.
Das Eigenehum ist unverlehlich. "
Eine Entcigmug konn nur aus Rücksichten des gemelnen Besten, nur auf Grund ei-
nes Gesehes und geqen vorhergehende gerechte Emschädlgung vorgenommen werden.
Das geistige Eigenthum soll durch die Gesegebung geschütze werden-
. 35.
Jeder Grundeigenehmmer kann seinen Grundbesiß unker Lebenden und von Todeswegen
ganz oder tbeilwaise veräußern.
Das Naͤhere hieruͤber bestimmt das Geseh.
Fuͤr die codte Haud sind Beschränkungen des Rechis, Liegenschaften zu erwerben und
aͤber sie zu verfuͤgen, im Wege der Gesetzgebung aus Gruͤnden des oͤffentlichen Wohls zu-
laͤssig.
ss K. 36.
Jeder Unterthäulgkeits= und Hörigkeiteverband hört sür immeer ouf.
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Obne. Entschädigung sind oufgehoben:
4) die Patrimonialgerichtsbarkeir und die grundberrsiche Pollzei, sammr den aus diesen
Rechten fließenden Besugnissen, Exemtionen und Ubgaben.