Ueber Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungs· und Gerlchtsbehoͤrden, sowle über
die Frage, ob elne Sache sich zum Gerlchesoerfoßren eigne, enclchelden die Justizbehärden
des Landes lm geordnelen Instanzenzuge bis zum Oberappellarionsgerichte, von dessen Eno
scheidung der Rekurs an das Reichsgerscht nach den darüber bestehenden Gesecen frelsteht.
52.
Die Verwalkungorech'spstege sindet niche Stact; über alle Rechtsverletzungen entscheldem
die Gerichte.
Der Polizei stehr keine Siesgeibhnkel zu.
Ueber die rechtlichen Werhältnisse —2 soll ein besonderes Gesetz bestimmen.
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Recheskrästige Ureheile deucscher Gerichte * gleich den Erkenninissen der Gerichte des
Fuͤrstenthums Reuß Juͤngerer Linie wlrksam und vollzlehbor-
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E-Enden-ImdiesseiesteSelbstvkkwatungsicher-theGemeiadkokdnungSquk.
50.
Es sindet allgemeine Wolksbewaffnung Sratt. Das NRäbere bestimme das Geseb.
Dritter Abschnitt.
Von dem Staatsoberhaupt.
57.
Die Person des Fürsten Ist unverlehlich: die Staaksdiener sind veranewortlich.
Ae Regierungsakte des Fücsten bedürsen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeschnung des
verankworklichen Ministeriums, das für deren Gesehmäßigkeit einzustehen hat.
Der Mangel einer solchen Gegenzeichuung macht die Versügung ungiliig.
5. 38.
Die Regenkenhandlungen der Vorsahren sind von den Nachsolgern anzuerkeunen und
zu vertreten, sosern sie ohne Uoeberschreitung der verfassungsmähigen und gesehlichen Besug-
niß unternommen wurden.
6. 59.
Dem Fürlten allein sieht die vollziehende Gewalt zuz er versägt die Verkündigung der
Geseoe und erlöhr die zu deren Vollliehung inshitn Werordnungen.
Dem Fürsten gebücrt die Besehung aler ——- und der Oberbesehl übee das
Milicair.
461.
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Der Füest hat das Recht der Begnadigung und der Strasmilderung. 4%