Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

S. 65. 
Der Siß der Scaatsregierung kann nle außer Laudes verlege werden. 
Vierter Abschnitt. 
Bon der Volksvertretung. 
§. 66. 
Die Rechte des Volks werden durch freigewählte Abgeordnete ohne Unterschied des 
Sctandes vertreten. 
. 67. 
Auf je 4000 Einwohner ist ein Vercreter vom Volke zu wählen und für jeden Volks- 
vertreter ein Seellvertreter. 
Die Wahlen ersolgen nach Maßgabe des under A. beigedruckten Wahlgeseszes. 
Kein WGolksvertreer kann sein Seimmrecht durch Auferag ausüben lassen oder fuͤr seine 
Stimme Justrukeionen annehmen- 
. 60. 
Beim Eirntritt in die Landtagsversammlung gelobt jeder Volksvertreler mittelst Hand- 
schlags Folgendes an: 
Ich gelobe die Staaksversassung beilig und ereu zu bewahren und in der Land- 
tagsversammlung das Staacswohl ohne Nebenrücksichten nach melner elgenen ge- 
wissenhaften Ueberzeugung bel mesnen Anerägen und Abstimmungen zu beobachten. 
Fünfter Abschnitt. 
Von den Rechten und Hflichten der Volksvertretung. 
G. 70. 
Der Wolksvertretung stehen im Algemeinen solgende Rechte zu: 
k) encschridende Stinune bel der Besteuerung, insbesondere das Recht der Steuerbe- 
willigung; 
h) entschridende Stimme bei der Ordnung des Scaatshausbaltes, 
e) enescheidende Stimme bei der Gesetzgebung; 
4) das Reche des Gesekvorschlags, der Beschwerde, der Adresse, sowile der Anklage 
der Minister. 0 ·
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.