S. 65.
Der Siß der Scaatsregierung kann nle außer Laudes verlege werden.
Vierter Abschnitt.
Bon der Volksvertretung.
§. 66.
Die Rechte des Volks werden durch freigewählte Abgeordnete ohne Unterschied des
Sctandes vertreten.
. 67.
Auf je 4000 Einwohner ist ein Vercreter vom Volke zu wählen und für jeden Volks-
vertreter ein Seellvertreter.
Die Wahlen ersolgen nach Maßgabe des under A. beigedruckten Wahlgeseszes.
Kein WGolksvertreer kann sein Seimmrecht durch Auferag ausüben lassen oder fuͤr seine
Stimme Justrukeionen annehmen-
. 60.
Beim Eirntritt in die Landtagsversammlung gelobt jeder Volksvertreler mittelst Hand-
schlags Folgendes an:
Ich gelobe die Staaksversassung beilig und ereu zu bewahren und in der Land-
tagsversammlung das Staacswohl ohne Nebenrücksichten nach melner elgenen ge-
wissenhaften Ueberzeugung bel mesnen Anerägen und Abstimmungen zu beobachten.
Fünfter Abschnitt.
Von den Rechten und Hflichten der Volksvertretung.
G. 70.
Der Wolksvertretung stehen im Algemeinen solgende Rechte zu:
k) encschridende Stinune bel der Besteuerung, insbesondere das Recht der Steuerbe-
willigung;
h) entschridende Stimme bei der Ordnung des Scaatshausbaltes,
e) enescheidende Stimme bei der Gesetzgebung;
4) das Reche des Gesekvorschlags, der Beschwerde, der Adresse, sowile der Anklage
der Minister. 0 ·