Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Sechster Abschnitt. 
Steuerbewilligung und Finanzverwaltung. 
. 71. 
Die Volksvertretung hat die Pflicht, näͤchst der Ueberwachung des gesammten Staats-- 
vermoͤgens, dahin mitzuwirken, daß nicht nur die Beitraͤge der Staatsangehoͤrigen zu dem, 
was die Verwaltung des Landes und das Gemelnwoßl erbeischt, mie Sparsomkeit gefor- 
dert und mir Gerechtigkeir vertheil, sondern auch die gesamnten Staatzeinkünste mit Ge- 
nauigkeit und Gewissenhafeigkeic ihrer Bestimmung gemäöß verwendet werden. 
. 72. 
Es soll zu dem Ende der Volksvercretung ein genauer Anschlog (Etat) von dem, was 
zu den Zwecken des Schaaces in ihren verschiedenen Beziehungen erforderlich ist, zur Be- 
rathung vorgelegt und der Bedarf mie ihe gemeinschastlich geprüse und festgesetze, die Arc, 
wie dieser Bedarf auszubringen iskt, mit ihr bestimme, ohne ihre ausdrückliche Zustimmung 
keine neue Steuer iegend einer Art ausgeschrieben und keine Abgabe, deren Bewilligungs- 
perlode abgelausen ist, eingesordert werden. 
73. 
Es müssen jedoch auch abgelausene Verwilligungen, insofern sie nicht für einen vor- 
übergehenden und bereits erreichten Zweck bestimmt woren, in der Zwischenzeic bis zur ver- 
fassungemäßigen Periode des nächsten Landrages und nach Erkff#ung des Landtages bis zur. 
Bestimmmung des neuen Finanzetats und zur Feststellung der zu dessen Deckung ersorderllchen 
Mittel fortgesett werden. 
Jedoch darf diese weitere Erbebung nicht über die nächste *m.* binausgehen, 
indem dann unbedinge die Bewilligung der Volksvertrecung norhwendig wir 
g. 74. 
Die Bewilligungen der Steuern dürsen von der Volksverkretung niche an die Bedin. 
gung der Eesüllung besiimmter, das Budgek nicht betreffender Anecräge geknüpft werden. 
Sie kann sedoch immer eine vollstöndige Uebersicht und Nachwelsung der Staatsbedürfrsse 
und der Staatselmnahmen fordern. 
C. 75. 
Sind die Staatsregierung und die Volksvertretung über den Finanzekar und dle zu 
dessen Bestreitung für die nächste Finanzperiode erforderlichen öfsentkichen Abgaben, über ih- 
ren Betrag, ihre Act und Erhebungsweise einverstanden, so werden diese Abgaben als von 
der Volksveriretung genehmigte, mittelst Fuͤrstlichen Patenis ausgeschrieben und bekaunt ge- 
macht. 
g. 76. 
Ueber die Verwendung der bewilligten Steuern und Abgaben, sowie der gesammten 
EStaatseinnahmen wird alljaͤhrlich vollstaͤndige Rechnung abgelegt. Der Wolksvertretung steht
	        
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