Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

das Recht zu, die Rechnungen uͤber die aus der Landeskasse bestrittenen Staatskeduͤrfnisse 
zu pruͤfen und uͤber die darin bemerkten Anstaͤnde Auskunft zu fordern. 
S. dle "8. 115. 116. 117. 118. über den Landtagsausschuß. 
K. 77. 
Die gesammte Landesschuld ist unter die Gewährlelstung der Volksvertrekung gestellt. 
Zur Aufnahme neuer Londe-schulden und zur Kreirung von Kassenscheinen ist die Zu- 
stimmung der Wolksvertretung erforderlich. 
Bei Schuldurkunden, welche der Sctaat auestellt, ist die Mitunterzeichnung durch den 
Lanbtagsausschuß nothwendig. — & 416. 
Als neue Landesschulden sind nicht zu bcrochten diesenigen Vorschüsse, welche Behufs 
elner Allgung von früheren Landesschulden ausgenommen werden, ebensowenig die Auestellung 
neuer Schuldurkunden an die Sielle dlierer Obligarionen — Konvertirung. — 
5S. 78. 
In außerorbenelichen Fällen, z. B. Iin Krlegsjzeiten, in der Norhwendigkeit schleuniger 
Ersüllung der Bundespflichten, wo dle Staatsbedürsnisse weder durch die ordem#lichen noch 
durch außerordemliche Beiträge der Staatsangehörigen, ohne deren zu große Velastung be- 
steltten werden können, die Einberufung des Lahdiages aber nicht sofort ausführbar erscheine, 
kann das Minlsterlum dle erforderlschen Summen unterl(seiner Werantworkung und unter der 
Verpflichtung, über die Nothwendigkeit und Verwendung dersrlben gegen den nächst zusam- 
mentretenden Landtag sich aussuweisen, aufnehmen. 
Slebenter Abschnitt. 
Geset gebung. 
g. 79. 
Kein Gesetz kann ohne Zustimmung der Volksvertretung erlassen, abgeändert, ausgehe. 
ben oder authentisch interpretirt werden. 
. 80. 
Die Gesetzentwuͤrfe werden von dem Fuͤrsten an die Volksvertretung gebracht; ebenso 
hat dlese das Recht, auf neue Gesehe, sowie auf Abänderung oder Aufhebung bestebender 
anzutragen und zu dem Cnde Enwwüefe vorgulegen. 
. 61. 
Der Färst sanktionlrt die Gesehe und macht sie bekonnt. In der Verkündigung wird 
Bezug genommen auf die ersolgte Zustimmung der Wolkövertretung. (c. 59.) 
» 5-82· 
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