Verzögerung vereitelt werden würde, mit Ausnahme oller und jeder Abänderungen in der
Versassung und in dem Wahlgesehe. Dasür, dah das Staakswohl Eile gebocen habe, ist
das Ministerium verantwortlich.
G. 83.
Alle in dieler Weise erlassenen Verorduungen sind dem nächsten Landtage zur nachträg-
lichen Belchlußsassung vorjulegen. Die von ihm etwa beschlosene Aufthebung einer solchen
Verordnung b.#r keine rückwirkende Kraft.
. 81.
An der Aussührung der verfassiungsmäffigen Beschlüsse der Reichsgewale kann der Lan-
dessürst niche gehindert und können die dazu ersorderlichen Mittel von der Wolksvertretung
nicht versagt werden.
Hinsichtlich der Art und Weise der Ausbringung der Miteel ic die Miewirkung der
Volksvererecung erforderlich.
. 85.
In ollen Beziehungen zu anderen S#enaten verkrite der Fürst den Stage allein.
§. 86.
Es kann jedoch durch Vertraͤge mit anderen Staaten kein Theil des Staatsgebietes
und des Staatseigenthums veraäͤußert, kelue Last auf das Land oder dessen Angehoͤrige uͤber-
nommen und kein Landesgesetz abgeaͤndert oder aufgehoben, auch keine Verpflichtung, welche
den Rechten der Staatsbuͤrger Eintrag thun wuͤrde, eingegangen werden, ohne daß die Zu-
stimmung der Volksvertretung vor dem Abschlusse eingeholt und ertheilc worden ist.
g. 87.
Von dleser Zustimmung sind vie bereits abgeschlossenen Vertraͤge fuͤr ihre vertragsmaͤ-
hiige Dauer ausgenemmen.
6. 88.
Der Fürst kann einen der Wolksvertrelung übergebenen Gesehenewurf noch während
der Discussien darüber wieder zurücknehmen.
. 89.
Die ständische Erklärung, wodurch ein Gesetvorschlag entweder gonz abgelehnt wird,
oder Werändezungen vazu beantrage werden, muß die Angabe der Beweggründe enthalten.
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nur in veränderter Weise.
. 91.
Die ven der Volksvertretung auf Vervoslkommnung der Gesetzgebung und Verfassung
gestellten Anträge oder eingebrachten Gesehentwürse siud während des Landtages, auf welchem
sie vergeleget werden, in Erwägung zu siehen.