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Dle Erklaͤrung des Fuͤrsten uͤber rabn oder Rlchebestätigung eines solchen An-
trages oder Gesehennvurfes ersolgt innerhalb sechs Wochen vom Eingange der betreffenden
#endile Erklärungsschrise an gerechnet, und zwar im Falle der Nichebestätigung unker An-
gabe der Besilmmungsgründe
In die Session' vor Ablauf bleser sechs Wochen geschlossen worden, so wird die Ent-
schllehung des Fürsten dem Landtagsausschusse eröffnet-
Gehe binnen der vorgedachten sechs Wochen die Fürstliche Elklärung nicht ein, so gile
der Gesetzvorschlag oder Antrag als verworsen. In diesem Falle, sowie wenn der Fürst die
Sanktion ausdrücklich versagt hat, dars der Antcag oder Gesehesbeschluh erst vom nächsten or-
dentlichen Landtage — in der nächsten Landkagsperiode — wiederholt und nochmals zur Dis.
cussion gebrache werden. Wled dann ein solcher Ancrag oder Gesebesvorschlag von den zwei
6 solgenden ordemlichen Londragen mit sedesmaliger Neuwahl der Abgcordneren hinter einander
gleichmäßig mie einer Majorikäc von zwei Drituheilen wiederholt und eingebracht, so erlangt
er auch ohne die Sankeion des Landessürsten Gesetzeskraft.
Amräge des Landrages, welche auf Abänderung der Versossung des Seaaces abzwecken,
namentlich solche, welche auf Abänderung des Staatsgrundgesebes und des Wahlgesetzes so-
wie der, In Jolge derlelben geeroffenen organlschen Beskimmungen gerichter sind, ingleichen
alle, welche den Staakshaushalt und die Vesteuerung der Staatsangehörigen betressen, er-
sordern zu ihrer Giltigkeit nicht allein eine Stimmenmehrheir von mindesiens zwei Deiu-
theilen der versaslungsmäßigen Zabl der Mitglieder des Landtages, sondern auch das Ein-
verständniß des Sraatsoberbaupees.
Achter Abschnitt.
Ueberwachung der Verwaltung.
K. 93.
Die Wolksverkrecung ist berechrige, Mihbräuche, welche derselben in den verschiedenen
Zweigen der Verwaluung bekannt werden, zur Abbhilse anzuzeigen.
94.
Es soll derlelben über die Beschwerden, welche theils durch die Abgeorducten, theils
vurch Eingaben Auderer zur Sprache kommen, auf Verlangen vollskändige Auskunst ertheilt
und es soll jede solche von der Volksvertretuug vorgebrachte Beschwerde mit Genauigkeit und
Sorgfalt untersucht und derselben, so weit sie gegründer besunden wird, abgeholsen werden.
8. 55.
Einzelne, Vereine und Korporakionen können sich nur dann mit Beschwerden übec er-
lielene Rechteverlehung an die Wolksvertrecung wenden, wenn ste bie gesetzlichen und versas.