sungsmähigen Wege, um bei den Landesbehörden eine Abhilfe lbrer Beschwerden zu erlan-
gen, vergeblich eingeschlagen baben.
Dos 6. 29. gewäheleisiete Reche der Bitte bleibt unbeschraͤnkt.
Beschwerden und Bitten dürsen weder von Prlvaspersonen, noch von Wereinen, noch
von Korporationen persönlich überreicht, sondern sie müssen on das Landtagsdirektorium ent-
weder unmittelbar oder durch ein Mitglicd der Landtagsversammlung eingebracht werden.
Neunter Abschnitt.
Bestimmungen über die Ausübung der, der Volksvertretung zuste-
benden Rechte durch den Landtag.
5. 97.
Die der Volksvertretung zustehenden Rechte werden, mit Ausnahme der im Abschnitt
X. dem Landtagsausschusse uͤbertragenen besonderen Rechte und Besugnisse, ausschließend von
derselben im Landtage ausgeuͤbt.
5. 98.
Der Landtag soll regelmaͤßig alle zwei Jahre im Monat Oktober und außerdem so ost
es zur Erledigung deingender und wichtiger Landesangelegenheiten von der Staatsregierung,
sei es nach eigenem Eemessen, sel es auf Antrag der Volksvertreiung, fuͤr noͤthig besunden
wird, einberusen werden.
99.
Die Anordnung zur gopunmestess des Landtages ergeher durch den Fürsten.
F. 100.
Jeder einberusene Abgeordnete ist verpflichter, der erhaltenen Einladung zu Folge am
Tage vor Eröffnung des Landtages persönlich zu erscheinen und seine Anwelenheit bei dem
Ministerium zu melden.
K. 101.
Ist ein Abgeordneter verbindert, dem Landtage beiguwohnen, so hat er seln Ausblelben
dem Ministerium schrifelich so zeitig anzuzeigen und zu enrschuldigen, dah sein Seellvertrerer
noch zur rechten Zeit einberusen oder nöthigensolls eine neue Wahl angcordnet werden kann.
5. 102.
Ein Beamkeker, wescher zum Volksvertreter gewählt ist, bedars keines Urlaubs; es ge.
nügt eine bloße drsfallsige Anzeige bei der vorgesetten Bebörde.
In Bezug auf die Sellvertrekung eines gewählten Abgeordneken in seinem Amte, so-
wie darauf, wie die Kosten der Secellvereretung zu becken seien, ergebt ein Geset.
Der Eintrite eines Abgeordneken in den Scaatedienst, sowie die Besörderung oder Ver-