Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

beslerung eines zum Abgeordnelen gewaͤhlten Staalsbleners im Ames bedinge elne neue Wahl. 
Der Ausgeschiedene ist wieder wählbar. 
K. 103. 
Wenn nicht wenigstens zwei Drittheile der Abgeordnecen anwesend find, so konn weder 
der Londrag eröffnee, noch sönst eine vorbereltende Verhandlung mit Gülrigkelc vorgenommen 
werden. 
8.1 
Der Landtag pruͤft die Wahlen selner — und entscheldet daruͤber; er regelt 
seinen Geschaͤscsgang durch eine Geschäftsordnung und ecwaͤhlt seinen Praͤsidenten, seinen 
Wi)epräsidenten und seine Schristsührer. 
Der Landlag verbandelr mise dem Fürsten dureh das Mitkel des Ministerum. An 
dieses allein har sich daher die Wolksvertretung wegen jeder Auskunst oder wegen der Ma- 
terialien, deren ##e sür ihre Geschäfte bedarf, zu wenden. Es empfänge die von ihr abzu- 
gebenden Erklärungen und Gutachten, sowie thre sonstigen Vorstellungen, Biecen und Be- 
schwerden. 
8. . 106. 
Mindbestens Ein Mitglieb des Minisferiums oder die Kommissarien desselben muͤssen 
den Situngen des Landtages beiwohnen, um Ausschlüsse zu ertheilen und die Staatsregier- 
ung in jeder Beziehung zu vertreten. 
6. 107. 
Die Eeöffnung des Landrages erfolgt durch den Färsten oder in dessen Auferag burch 
das Ministerium. 
8. 108. 
Die Verhandlungen des Laudtages sind in der Regel oͤffentlich. Sie werden auf An- 
trag der Regierungs-Kommissarien oder auf Antrag jedes einzelnen Mitgliedes der Ver- 
sammlung gehrim gehalten. 
Das Nähere Hierüber bestimmt die Geschäftsordmung. 
. 109. 
Zur Guͤltigkeit eines Beschlusses im gehoͤrt die Auwesenheit von mindestens 
zwei Drittheilen der Abgeordneten. 
S. 110. 
Ein Beschluß des Landeages kann weder durch Protestation, noch durch Berusung auf 
böchste Enescheidung, noch auf andere Weise gehlndert werden. 
Die Minderheit muß sich dee Meheheic unterwerfen. 
S. 111. 
Ein Landtagsabgeordneler darf vom Augenlicke des ihm behändigten Mans an, ein 
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