Die Wahl eines Abgeordneten oder Stellvertreters, dessen Vater, Sohn oder Bruder
bereits Abgeordneter oder Stellverkreter eines anderen Wahlbezickes ist und es für die Pe-
riode bleibt, für welche er gewäßlt worden, ist unwirksam.
8. 11.
Es wird vborausgeseht, daß jeder Staatsbuͤrger dem ehrenvollen Ruse als Abgeordneker
willig folge.
Will ein zumn Abgeordneten Gewaͤhlter die Wahl ablehnen, so muß er dieß unter An-
gabe der Gruͤnde innerhalb der naͤchsten acht Tage nach der offieiellen Bekanntmachung
des Wahlresultats dem Ministerium schristlich anzeigen. Thuc er dieß binnen der sestgeseh
ten Feilt nicht, so wird vorausgesest, daß er die Wahl angenommen habe.
Die zu Rechtsertigung einer ablehnenden Erklärung angeführten Gründe prüft das Mi-
nisterinm und giebt vorläufige Entscheidung daröber. Beruhigt sich der Gewöhlte bei der-
selben nicht, so wicd die Sache dem Landtage vorgeleger, welcher entweder sofort Beschluß
darüber saht, oder eine nähere Darlegung und Prüfung der Su#schuldigungsursachen veran=
laße und auf deren Grund endgiliig entscheidet.
. 12.
Die Mitglieder der oberen Landesbehörden können überhaupe nicht als Abgeordnete oder
Seellvertreter gewählt werden.
g. 13.
Jede Abgeordnetenwahl geschieht lediglich auf Anordnung des Fuͤesten.
Das Wahlgeschaͤft steht unter der keitung und Aufsicht des Ministeriums. Dieses trifft
daher auf dazu erhaltene Fürstliche Anweisung die zur speciellen Ausführung der Wahlakte
erforderlichen Anordnungen und ernennt insbesondere die mie Leilung der Wahlen zu beauf-
cragenden Wahlkommissarien, deren Namen es öffemtlich bekanne macht.
5. 14.
Sobald die Wahlen fuͤr den Landtag angeordnet worden, ist zuvoͤrderst die Orundsisie
der Wähler auszustellen, worin
a) Vor- und Zunamen,
D) bas Lebensalter,
) Stand und Gewerbe
jedes Wählers anzugeben ist.