Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Nach Einführung der im §. 1. erwähnten Sseuerverfassung ist auch 
ch der Steuersatz 
beizufuͤgen. 
Es werden hierbei die Wähler in alphabetischer Reihenfolge aufgezeichnet. 
15. 
Diese Grundlisten werden von den Gemeindevorständen der einzelnen Ortschasten ent- 
masian und zwar in den Städten unter Zuziehung des Gemeinderathes, und der Bezirksvor- 
steber, auf dem placten Lande unfer Mitwirkung des Gemeinderarhs, oder, wo ein solcher 
nicht vorhanden, mindestens zweier Gemeindeglieder. 
in den Städten werden für jeden Bezirk besondere Grundlisten gefertigk. 
Einzeln gelegene Häuser, welche einem Gemeindebezirke noch niche zugetbeile sind, wer- 
den zu denjenigen Orrschaften gezählt, zu welchem sie rücksichtllch der Armenverforgung ge- 
schlagen sind. 
(. 16. 
Diese Listen sind hierauf in den Städten an Rathsstelle, in den Orrtschafren des platten 
Landes bei den Gemeindevorständen zu Jedermanns Einsiche acht Tage lang öffentlich aus- 
zulegen, und es ist der Zeitpunke dieser Auslegung von der Gemeindebehörde vorher sowohl 
im Amts= und Verordnungsblatte als durch Anschlag an ortsüblicher Stelle unter der Be- 
merkung bekannt zu machen, daß Reblamarionen gegen deren Inhale nur dann auf Berück. 
sichtigung für die bevorstehende Wahl Auspruch haben, wrnn sie innerhalb der achttaͤgigen 
Frist vom Tage der Auslegung der Grundliste an gerechner, bei der Behörde, welche die 
Bekannemachung erläßt, angebracht werden. 
Nach Ablauf der gedachten Frist werden diese Grundlisten, nachdem sie zuvor auf dem 
platten Lande den betreffenden Wahlkommissarien (I. 13. und 20.) zur Begutachtung be- 
zäglich Bericheigung mitgetheilt worden, in dem Falle, daß Neklamationen erhoben worden 
sind, die nicht an Ort und Stelle erledigt werden konncen, von den Gemeindevorständen an 
das Ministerium eingesender und vie erhobenen Reklamationen auf dessen Ensscheidung aus- 
gesetzt. 
über die Statthaftigkeie einer Reklamation ertheilte rm schließt die Be- 
sugniß o¾. NReklamanten zur Beschwerdeführung beim Landtage nich 
K. 17. 
Sobald die Grundlisten — vorbehältlich der Beschwerdeführung belm Landtage festge- 
stelle snd, wird zur Wahl der Abgeordneten und der Srellvertreter geschritten.
	        
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