Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

Das Minllterlum sertige zu diesem Zwecke dle ihm nach Maßgabe des §. 16, einge- 
sandeen Grundlisten mie seiner Enscheidung den betressenden Gemeindevorständen wleder zu. 
7. 18. 
Dos Minisierium bestimmt den Tag, an welchem im ganzen Lande dle Wohlen vor- 
genommen werden sollen. 
C. 19. 
Die Vorladung der Wähler zur Wahl verfügt das Ministerium durch Bekannemachung 
in den öffenclichen Blättern. 
Diese Verfügung haben die Cemeindevorstände durch öffentlichen Anschlag und noch 
öberdieß durch besendere Einlarung sedes Wahlberechtigten zur allgemeinen Kennmiß zu 
bringen. 
Den oͤssentlichen Aoschlägen st überall ein Exemplar der betrefsenden Grundlise beizu- 
sügen. 
« §.20. 
DleWohlhandtanqselbstsolt-dis-des-SsådkkudukchdieGemeindevokslöndeonker 
MitwirkungkekameindkkätbennddckBezirksvokskchcyqakamLimbeobkkdukchWohb 
kommissåke,wklchcvonverSmacsrcgimmgsogleichbkidkkAnokdnungvkkWahloknqmst 
undöffentlichbekqnnkgcnmchcwkkven—§.II.—u-mrZuzikhnngbei-Gemeindevertre- 
ter geleitet und vollzogen. 
Es kann ein Wahlkommissär zu, Wahlen in verschiedenen Octen beauseragt und es 
können die Waßlkommissarten ermächeige werden, die Wahlen für mehrere nahe gelegene Orte 
in eine Wahlhandlung zu vereinigen. 
d. 21. 
Die Wahlkommissaͤre, sowie alle bei der Leitung der Wahl Bet heiligten haben sich je· 
der Einwirkung auf die Wahl zu enthalten. 
6. 22. 
Die Wahlhandlung begiunt mit einem kurzen Vorkcoge, welcher die Beden ung dersel. 
ben bervorzuheben, die nothwendigen Erfordernisse dee Seimmzertel in Erinnerung zu brin, 
gen, besonders aber darauf hinzuweisen hat, daß die Wähler bei ihrer Staatsbürgerpfiichr 
ibre Stimmen ohne alle Nebenrücksicht und so abzugeben haben, wie sie es dem allgemeinen 
Wohle am Zuträglichsten halten. Gleichzeitig wird einem jedem der anwesenden Wöhler 
ein gedruckter und gestempelter Stimmzertel eingehändigt und cs werden babr, die Namen 
1 6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.