242 Siebenter Abschnitt: Die einzelnen Zweige der Verwaltung. $ 27
Unterschied des Gewichts; ferner von sonstigen Poststücken bis zum Einzel-
gewicht von 10 Kilogramm einschl. Auch die zur Begleitung der Postsen-
dungen sowie zur Verrichtung des Dienstes erforderlichen Postbeamten
und die Gerätschaften, deren die Postbeamten unterwegs bedürfen, müssen
unentgeltlich befördert werden. Das Mass der Transportleistungen der Eisen-
bahnen ist aber begrenzt, indem dieselben mit jedem für den regelmässigen
Beförderungsdienst der Bahn bestimmten Zuge nur Einen Postwagen unent-
geltlich zu befördern brauchen !). Die für den regelmässigen Dienst erforder-
lichen Eisenbahn-Postwagen werden auf Kosten der Postverwaltung ange-
schafft und unterhalten ; die Eisenbahnverwaltung muss aber im Falle des Be-
dürfnisses der Post zur Aushilfe Wagen überlassen ?). Für die von der Post
an die Eisenbahnen zu leistenden Vergütungen ist der Grundsatz massgebend,
dass die Eisenbahnverwaltung sich mit Erstattung der Selbstkosten oder der
üblichen Mietsentschädigung begnügen, für die von ihr ausgeführten ent-
geltlichen Transportdienste &ber die Gesamtmasse ihrer Leistungen für
Postzwecke der Berechnung zugrunde legen muss?). Auch für Leistungen
auf Grund des Haftpflicht-Gesetzes v. 7. Juni 1871 steht dem Eisenbahn-
betriebs-Unternehmer der Regress an die Postverwaltung zu ®).
b) Im Interesse der Telegraphen verwaltung sind die Eisen-
bahn-Unternehmer verpflichtet, auf dem Eisenbahnterrain die Anlage von
Reichstelegraphenlinien unentgeltlich zu gestatten, den Telegraphenbeamten
und deren Hilfsbeamten das Betreten der Bahn zu erlauben und sie, sowie
das erforderliche Materiel, unter näher festgesetzten Bedingungen zu be-
fördern, die Bewachung der an der Bahn befindlichen Reichs-Telegraphen-
Anlagen gegen eine billige Entschädigung zu übernehmen und bei vorüber-
gehenden Unterbrechungen und Störungen des Reichstelegraphen alle De-
peschen mittels ihres Telegraphen, soweit derselbe nicht für den Eisenbahn-
Betriebsdienst in Anspruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür
die Reichstelegraphen-Verwaltung in der Beförderung von Eisenbahn-
Dienstdepeschen Gegenseitigkeit auszuüben hat 5).
3. Rechte an Öffentlichen Strassen. Die Postverwal-
tungen geniessen Befreiung von der Entrichtung von Chausseegeldern und
anderen Kommunikations-Abgaben ®). Die drei deutschen Telegraphen-
verwaltungen — sowie die Militär- und Marineverwaltungen für die für ihre
Zwecke hergestellten Telegraphenlinien — sind befugt, die Verkehrswege
zu benutzen, soweit nicht dadurch der Gemeingebrauch der Verkeh,swege
dauernd beschränkt wird. In wessen Eigentum und Verwaltung die Ver-
kehrswege stehen, macht keinen Unterschied ?).
1) Art. 2 des Ges. Teber die Vergütung, wenn mehr als ein Postwagen in einen
m
Zuge befördert wird, vgl. Art. 5. — 2) Art. 5. Art. 6 Abs. 2. 5.
3) Art. 2 Abs. 2. Art. 5 Abs. 3. Die näheren Anordnungen über die Festsetzung
und Berechnung der zu zahlenden Vergütung sind vom Reichskanzler nach Anhörung
der Reichs-Postverwaltung und des Reichs-Eisenbahn-Anstes unter Zustinımung des
Bundesrates zu erlassen. Art. 10. Dieselben sind unterm 9. Februar 1876 (Zentralbl.
S. 87 ff.) ergangen. — 4) Art. 8 des Ges.
5) Beschluss des Bundesrates v. 21. Dez. 1868. — 6) Postges. $ 10.
7) Die näheren Vorschriften enthält das Telegraphenwegegesetz v. 18. Dez. 1899.