EIIILI einer oder der audere Waͤbler bei Aussüllung seines
Stimmjgettels nicht uͤberall der gesetzlichen Vorschrift in S. 6. und 5. 22. gemaͤß verfahren
sei, sondern entweder weniger oder mehr als zwei Namen *# P##½ oder daß er
für Jemanden gestimmt habe, der zum Abgeordneten oder Stellverireter nach 5. 5. nicht
wählbar ist, oder sollten nicht alle ausgehaͤndigten Stimmgeitel wieder eingeliefert worden
sein, so schadet dieß der Giltigkeit der ganzen Wahlhandlung nicht.
Es wird vielmehr angenommen, dal derjenige Wähler, welcher nur einen Namen #uf
geschrieben, damit den von ihm erwählten Hauptabgeordneten habe bezeichnen wollen, rück-
sichelich des seblenden Namens eines Seellvertreters aber sich seines Wahlrechtes begeben
babe; salls dagegen mehr als zwei Namen auf einem Seimmzettel sich fuden, so gelten
der Reihe nach nue der erste Nome als der des Abgeordneten und der zweite als der
des Seellvertreters, während bie überzählig beigesügten Namen als nicht geschrieben betrach.
tet werden.
Dieß lettere finder auch auf voͤllig unleserlich geschriebene, auf pweideutige oder singicte
und auf die Namen solcher Personen Anwendung, wesche zu Abgeordneten oder Stellvertre.
tes nach §s. 5. nicht wählbar sind.
WVon denienigen, welsche ire Selnungertel nicht zurüchgeliosere haben, wird ebensalls an-
genommen, daß sie ihres Seimmnechts für den einzelnen Fall sich begeben haben.
Nach beendigter Wahlhandlung sind die Stimmzertel nebst den Wahllisten und Proce-
kollen, welsche von dem Wahldirigenten und wenigstens drei Beiständen. zu unterzeichnen sind,
unter der Aufschrift:
Wobl-Akten der Gemeinde N. im Wohlbezieke N.
an das Ministerium einzusenden.
(. 25.
Das Ministerium ziehr hierauf aus den einzelnen Abstimmungen, zueist rücksichtlich des
zu erwählenden Abgcordnecen und dann in Betceff seines Stellvertketers dos Ergebniß der
Wabl, wobel relative Selmmenmehrheit genüge. Erglebe sich vierbei für zwei oder mehrere
Gewählte Seimmengleichhelt, "o (/ elne Enrscheidung durch dos Loos Herbeizusübren.
. 26.
Nach vollendeter Prüsung der Wahlakten und nach Beleitigung der elwa zur Erledig-
ung zu bringenden Erinncrungen krägt das Ministerium dem Fürsten das Reluleat der Wah-
len vor.
Hierauf werden die Namen der EEIIILLIIIIIII
Stellvertreier durch das Ministerium in den öffentlichen Blätkern bekannt gemacht und je.