Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Sechster Band. 1843-1846. (6)

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Zwischen der Fuͤrstlich Reuß · Plaulschen der Jöngern Linie gemeiuschastlichen Landesre, 
hlerung zu Gera und der Fürstlich Schwarzburgschen Regierung zu Rudolstadt, ist zur Be- 
förderung der Rechupfee solgende Ueberelnkunft abgeschlossen worden. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. Dle Gerlchte der beiden contrahirenden Scaaten leisten elnander unter 
nachskebenden Besllmmungen und Einschrönkungen, sowohl in Civil, als Stras-Rechts= Sa- 
chen, diejenige RechrsHülfe, welche ste den Gerschten des Inlandes nach dessen Gesehen und 
Geriches.Verfasfung nlche verweigern dürfen. 
II. Besondere Bestimmungen. 
Rücksichelich der Gerlchtsbarkele in bürgerlichen Reches-Sereielgketeen. 
Artikel 2. Die in Ciovilsachen in dem elnen Staate ergangenen und nach dessen Ge- 
seten vollstreckbaren richterlichen Erkenmtnisse, Concumaclolbescheide und Mandate sollen, wenn 
sie von einem nach dlesem Vertrage als competent anzuerkennenden Gerichte erlassen ind, 
auch in dem andern Staate an dem dortigen Vermögen des Sachsälligen unweigerlich voll- 
streckt werden. 
Doslelbe soll auch rücksichtlich der ln Processen vor dem compecenten Geriche geschlosse- 
nen und nach den Gesetzen des lebtern vollstreckbaren Verglelche Statt finden. 
Wie weic Wechselerkenntnisse auch gegen dle Person des Verurtheilten in dem andern 
Staate vollstreckt werden können, ist im Art#ikel 28. bestimme. 
Artikel 3. Ein von einem zuständigen Geriche gesällees rech-zskrästiges Civllerkennt= 
niß begründer vor den Gerichten des andern der contrahirenden Staaten dle Einrede der 
rechrskräftig entschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, als wenn das Erkennmiß von 
einem Gerichte desjenigen Staates, in welchein die Einrede geltend gemacht wird, gespro- 
chen wäre. 
Artikel 4. Kelnem Unterthan ist es erlaubt, sich durch freiwillige Prorogation der, 
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht competemen Gerlchtsbarkelt des 
andern Staates zu unterwersen. 
Keine Gerichtsbehörde ist besugt, der Requisttion eines solchen gesebwibrig prorogirten 
Gerichts um Sarllung des Beklagten oder Vollstreckung des Erkemmenisses Start zu geben, 
vielmehr wird jedes von elnem solchen Gericht gesprochene Erkenneniß In dem andern Staate 
als unguͤliig betrachtet. 
rtikel 5. Der Klaͤger folgt dem Beklagten. Beide Staaten erkennen:
	        
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