Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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und Nuchersute Jagdbezleken den landesherrlichen Krlminalgerlcheen und den Pa- 
erlmonlalgerichten 
babei ussro lelche 8 Inkonvenlenzen vorzubeugen, wird hlermle aus- 
2 bestimmr, daß in Jagdstrafsache 
) auch diejenigen Grundstücke, mich, obgleich unter die Gerlchksbarkelc elnes andern 
Gerichts gehörig, nach der mehrerwähmten Vererdnung zu elnem bestimmten Jagd- 
bezirk gewiesen sind, der Gerichtsbarkel# desjenigen Greche unterworfen sein sol. 
len, welches die Jurisdikcion über den Jagdbezirk bat, und 
2) der Gerichtsstand des begangenen Verbrechens den X Gerschrsstand un- 
bedinge aueschließe, 
Gero, den 12. Januar 1850. 
Firstih q ννν Minssterium. 
von 
S 
  
Verordnung, 
die Funktionen der Landschul-Inspektoren betr. 
Es sind Zweisel darüber angeregt worden, ob durch die Bestimmung des 23. Para- 
graphen des Staatsgrundgesefes vom 30. November 1849, nach welcher das Unterriches- 
und Erziehungswesen der Beausstchtigung der Geistlichkeit, als solcher, emthoben fein soll, 
dle Seellung und die Funktionen der zu Beaussichtigung der Landschulen gesetzlich berusenen 
Lokalschulinspekloren ausgehoben oder wesentlich verändert worden seien. 
Wenn nun aber die Verpflichtung der Geistlichen W solchen Orten, wo elne Landschule 
bestehet, al. belondern gesetzlichen Verordnungen beruhek, wie sich aus 
er Verordnung fuͤr das Färsteuchum Schleiz v. 31. März 1810, &. 21 folg. 
.. ——— sür das Fürstenthum Gera, vom 26. November 183. 
14 solg. 
der in für das Fürstenthum Lobenstein. Ebersdorf vom 30. Aug. 
sg. 
o 
ergiebt und wenn Geisllichen zu der Funk.ion eines Lokalschulinspekrors nicht durch ihr 
Amt an und süe sich sondern durch das von Staatewegen erlassene Gesetz= also durch be- 
sonderen Auftraa, berusen sind, so erglebr sich bieraus von felbst, daß #e dieselbe auf so 
lange beisubehalten und forezusthhren baben, als nicht in Folge der, durch das Staaksgrund- 
geseb in Ausscht gestellren, mir dem ersten konstirurionellen Londtage zu berathenden Umge- 
staltung der Schulverfassung und in Gemasheit der alsdann von der geseßgebenden Staais - 
gewalt zu erlassenden oraanischen Gesete ein Andercs bestinunt sein wird. 
Zu Vermridung aller elwaigen Anstände machen wir dies hierdurch oͤffentlich bekannt, 
indem wir zugleich alle durch die obigen gesetzlichen Verordnungen zu der Stelle eines Lo. 
kalschuten.Inspektors berusene Geistliche bierdurch noch besonders anweilen und autor isiren, 
die mit der selben virbundenen Rechte und Pflichten bis zu dem bezeichueten Zeicpunkte un. 
veraͤndert aus zuuͤbel 
Gera, am 25. Jannar 1850. 
Furstlich Reuß-Plauisches Ministerium. 
von Bretschneid 
Semmel.
	        
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