Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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. 5. 
Dle Regierung hat alsdann durch das Amts- und Verorbnungsblatt denjenlgen Tag 
zu bestimmen, an welchem in allen Gemeinden des Landes die Wahl der neuen Gemeinde- 
vorstände durch dle bisherigen in das Werk zu setzen ist. Für dlesen Termin ist minde- 
stens elne Frist von zwel Monaten zu gestatten. 
8. 6. 
Durch diese Wahlen werden zunaͤchst alle diejenigen zeicherigen Gemeindebeamten einer 
Neuwahl uncerworsen, welche bei der betresfsenden Gemeindebehörde zeleher die Geschäste zu 
leiten, bezüglich Sitz und Selmme Hatten. 
Rücksichtlich etwaiger Beibehaltung der übrigen Gemeindebeamten oder einer Neuwaßl 
in Beziehung ouf die von ihnen bekleideren Aemter haben die neuen Gemeindebehörden als- 
bald nach lhrem Amtsanrritke die geeignete Beschlußnahme zu veranlassen, welcher sich die 
becreffenden Beamten zu sügen haben. 
. 7. 
Dlejenigen elner Reuwahl uncerworsenen Gemelndebeamten, welche durch dleselbe in 
tlören Aemtern ulcht bestäclger werden, müssen zwor sofort ausscheiden; sie haben aber je nach 
Maahgabe der Bedingungen threr Auskellung Anspruch auf volle Schadloshaltung durch dle 
Gemeinde, dasern ihre zeitherige Beseldung nicht etwa ausdrücklich nur als bloße Errschä- 
digung für nokhwendige Zeitversämmnisse bezeichnet war. 
Dieser Auspruch auf volle Schadlospaltung erlischt durch anderweile angemessene An- 
stellung im öffentlichen Dienste, welche nicht zurückgewicsen werden darf, wenn nicht der ge- 
dochtee Anspruch verloren gehen foll. 
Wenn aber ein durch Neuwahl niche bestärigter und eben deshalb zu eneschädigender 
Gemeindebeamter später aus einem anderweiten Gewerbe oder Beruse erweislich ein seinem 
srüberen Gehalte gleichkemmendes Einkommen bezieh, so hört die Forkzahlung des feüheren 
Gehalts auf. 
Bei erhobenem Zweisel darüber, ab das Einkommen des Berrefenen, welches er aus 
anderweitem Gewerbe oder Veruse bezieher, dem früheren Gehalte wirklich glelch komme, 
bat auf Bericht des Gemeindevorstands die Fürltliche Regierung in erster Jultanz nach vor- 
gängiger Sacherörr#erung zu eneschriden. 
Auf eingewandten Rekurs, der binnen ausschließender Frist von 10 Tagen von Eräff- 
nung des Regierungsbeschlusses an gerechnet, eingewendet werden kann, entscheider das Mini- 
sterium in zweiter und letzter Instanz. 
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Die ersolgten Neuwahlen der Gemeinvevorstände sind der Fürlllichen Nagleruns anzu-
	        
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