Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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8 12. 
Wechselt der Erkrankte den Aufenthaltsort, so hat der Gemeindevorstand 
des bisherigen Aufenthaltsortes, sobald ihm dies bekannt wird, den Gemeinde- 
vorstand des neuen Aufenthaltsortes davon zu benachrichtigen. 
8 13. 
Auf Grund der erstatteten Anzeige hat der Gemeindevorstand eine Liste 
nach dem beigefügten Muster (Aulage 2) fortlaufend zu führen. 
Vordruckbogen für diese Liste werden gegen Erstattung der Selbstkosten 
vom Ministerium, Abteilung für das Innerc, zur Verfügung gestellt. 
Die besonderen Vorschriften für eine fortlaufende Statistik der Milzbrand- 
fälle bei Menschen (Reskript an die Landratsämter und die Stadtgemeinde- 
vorstände von Gera und Schleiz vom 30. Oktober 1900 — Nr. 6102 I1 —) 
sind zu beachten. 
. 
* 
0 
— 
8 14. 
Tritt in einem Orte eine Krankheit, für welche auf Grund der gesetzlichen 
Bestimmungen die Anzeigepflicht besteht, in epidemischer Verbreitung auf, so hat 
der Gemeindevorstand die Auzeigepflicht durch öffentliche Bekanntmachung in 
Erinnerung zu bringen. Diese Pflicht liegt der Gemeindeaufsichtsbehörde, im 
oberländischen Bezirk auch in Ansehung der Städte dem Landratsamte, ob, falls 
mehrere Orte des Bezirks befallen sind. Die Bekanntmachungen sind während 
der Dauer der Epidemie in angemessenen Zwischenräumen zu wiederholen. 
15. 
Tritt in einem Orte eine Krankheit, für welche auf Grund der gesetzlichen 
Bestimmmucten die Anzeigepflicht nicht besteht, in epidemischer Verbreitung auf, 
so hat der Gemeindevorstand dem Bezirksarzte Anzeige zu erstatten. 
C. Ermittlung der Krankheit, 
weitere Meldungen nach Feftstellung der Krankheit. 
8 16. 
Der Gemeindevorstand hat jede auf Grund der eingangs genannten Gesetze 
erstattete Anzeige dem Bezirksarzte ungesäumt zu übersenden. Ist die Anzeige
	        
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