Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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auf Grund des Reichsseuchengesetzes gemacht, oder ist sonst besondere Eile geboten, 
so hat zunächst eine Mitteilung auf dem schnellsten Wege (durch Telegraph oder 
Fernsprecher) zu erfolgen. 
817. 
Der Bezirksarzt hat auf jede erste Anzeige, und soweit er es bei anderen 
Anzeigen für notwendig hält, unverzüglich an Ort und Stelle die erforderlichen 
Ermittlungen über die Art, den Stand und die Ursache der Krankheit vorzu- 
nehmen und eine bakteriologische Untersuchung — außer in den in den Bundes- 
ratsbestimmungen zum Reichsseuchengesetze bezeichneten Fällen — bei Typhus, 
Milzbrand und Rotz in jedem Falle, bei den übrigen Krankheiten, wenn es nach 
Lage des Falles erforderlich ist, zu veranlassen. Auch hat er dem Gemeinde- 
vorstand eine Erklärung darüber abzugeben, ob der Ausbruch der Krankheit 
festgestellt oder der Verdacht begründet ist, und ihm die wegen der Schutzmaß- 
regeln erforderlichen Mitteilungen zu machen. 
In Notfällen kann der Bezirksarzt die Ermittlungen auch vornehmen, 
ohne daß ihm eine Nachricht des Gemeindevorstands zugegangen ist. 
Der Bezirksarzt hat in jedem Falle, bevor er seine Ermittlungen vor- 
nimmt, festzustellen, ob der Kranke sich in ärztlicher Behandlung befindet, und, 
wenn dies der Fall ist, den behandelnden Arzt von seiner Absicht, den Kranken 
aufzusuchen, so zeitig in Kenntnis zu setzen, daß dieser sich spätesteus gleichzeitig. 
mit dem Bezirksarzt in der Wohnung des Kranken einzufinden vermag. Auch 
hat er den behandelnden Arzt, soweit dieser es wünscht, zu den Untersuchungen, 
welche zu den Ermittlungen über die Krankheit erforderlich sind, namentlich auch 
zu einer etwa erforderlichen Leichenöffnung, rechtzeitig vorher einzuladen. 
In Fällen von Milzbrand und Nos hat der Bezirksarzt die Ermittlungen, 
soweit erforderlich, im Einvernehmen mit dem Landtierarzte vorzunehmen. 
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Bei Diphtherie, Körnerkrankheit und Scharlach greifen folgende besondere 
Bestimmungen, betreffend das Ermittlungsverfahren, Platz. 
Eine ärztliche Ermittlung über die Art, den Stand und die Ursache der 
Krankheit findet nur beim ersten Falle, dem Ausbruch der Krankheit im Orte, 
statt. Ist dieser Fall seitens eines Arztes angezeigt, so ist dieser um Angabe 
über den Stand und die Ursache der Krankheit durch den Gemeindevorstand zu 
ersuchen. Andernfalls hat der Gemeindevorstand um die Ermittlung und Fest-
	        
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