Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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stellung den Bezirksarzt zu ersuchen, wenn dieser am Orte wohnt oder wenn 
am Orte auch kein anderer Arzt wohnt; wohnt ein anderer Arzt am Orte, so 
ist dieser statt des Bezirksarztes zu ersuchen. Aerzte, die nach Satz 1 oder 2 
vom Gemeindevorstand in Anspruch genommen werden, können Vergütung ver- 
langen, indes, da die Zahlung aus Staatsfonds erfolgt, gemäß § 2 der Tax- 
ordnung der approbierten Aerzte usw. vom 23. Jannar 1899 nur nach den 
niedrigsten Sätzen. Die Mitwirkung des Bezirksarztes bei den Schutzmaßregeln 
wird durch die Vorschriften in Satz 1 und 2 nicht berührt. 
§ 10. 
Bei Kindbettfieber (Verdacht, Erkrankungs= und Todesfall) sind die Er- 
mittlungen bei jedem auftretenden Falle vorzunehmen. 
8 20. 
Die bakteriologischen Untersuchungen werden vom bakteriologischen Institut 
für Thüringen, in Jena, kostenlos ausgeführt. Die Gefäße zur Aufnahme der 
Untersuchungsobjekte werden bis auf weiteres in den Apotheken vorrätig gehalten 
und unentgeltlich an die Aerzte abgegeben. Abdrücke der Anweisungen zur 
Entnahme und Versendung der einzelnen Untersuchungsobjekte sind den Gefäßen 
beigegeben. 
8 2i. 
Ueber die Feststellung oder den Verdacht des Ausbruchs einer der im 
81 des Reichsseuchengesetzes bezeichneten Krankheiten hat der Bezirksarzt 
sofort und auf dem schnellsten Wege (durch Telegraph, Telephon oder Eilboten) 
Meldung an das Ministerium, Abteilung für das Junerc, an das Landratsamt 
und telegraphisch an das Kaiserliche Gesundheitsamt zu Berlin N.W. 23, Klopstock- 
straße 18 (5 42 Satz 1 des Reichsseuchengesetzes) zu erstatten. 
Der Bezirksarzt hat auch die zufolge der nach § 42 Sat 2 des Reichs- 
seuchengesetzes ergangenen Bundesratsbestimmungen im späteren Verlaufe dem 
Kaiserlichen Gesundheitsamte über Erkrankungs= und Todesfälle zu machenden 
Mitteilungen (vergl. Anweisung zur Bekämpfung des Aussatzes — Lepra — 
§5 24 Abs. 1 Saß 2, dergl. der Cholera 8 15 Abs. 2 und 3, dergl. des Fleck- 
fiebers (Flecktyphus) § 38 Abs. 2, dergl. der Pest § 13 Abs. 2 und 3, dergl. 
der Pocken § 38 Abs. 2 und 3) zu bewirken; die Zählkarten über Erkrankungen 
und Todesfälle an Pocken (Amveisung zur Bekämpfung der Pocken § 38 Abs. 3)
	        
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