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hat der Bezirksarzt dem Kaiserlichen Gesundheitsamte unmittelbar bis spätestens
zum 1. Februar des nächstfolgenden Jahres zu üÜbersenden.
D. Schutzmaßregeln.
§* 22.
Die im § 6 des Landesseuchengesetzes aufgeführten Schutzmaßregeln be-
zeichnen im allgemeinen das Höchstmaß der bei den einzelnen Krankheiten zu
treffenden polizeilichen Anordnungen.
Bei der Auswahl der Maßregeln ist einerseits nichts zu unterlassen, was
zur Verhütung der Ausbreitung der Krankhrit notwendig ist, andererseits aber
dafür Sorge zu tragen, daß nicht durch Anwendung einer nach Lage des Falles
zu weit gehenden Maßregel unnötig in die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse der Bevölkerung eingegriffen wird und nicht Kosten entstehen, die
vermeidbar sind.
g 23.
Die Beobachtung ansteckungsverdächtiger Personen hat in schonender Form
und so zu geschehen, daß Belästigungen tunlichst vermieden werden. Sie wird,
abgesehen von den erforderlichen bakteriologischen Untersuchungen, in der Regel
darauf beschränkt werden können, daß durch einen Arzt oder eine sonst geeignete
Person in angemessenen Zwischenräumen Erkundigungen über den Gesundheits-
zustand der betreffenden Person eingezogen werden. Die Dauer der zulässigen
Beobachtung ansteckungsverdächtiger Personen richtet sich nach der Zeit, welche
erfahrungsgemäß zwischen der Ansteckung und dem Ausbruch der Krankheit liegt.
g 24.
Die Absonderung von Personen (Reichsseuchengesetz 8 14) ist womöglich
in deren Behausung durchzuführen; ist dies nach den Verhältnissen nicht möglich,
so ist zunächst durch gütliche Vorstellungen zu erstreben, daß die abzusondernde
Person sich freiwillig in ein Krankenhaus begibt. Dies gilt namentlich von
solchen Personen, die in engen dichtbewohnten Häusern, in öffentlichen Gebäuden,
oder in solchen Wohnungen sich befinden, die nahe an Milch= und Speise-
wirtschaften liegen, ferner von solchen Personen, die mangels besonderer Pfleger
oder Pflegerinnen von ihren Hausgenossen gepflegt werden müsssen.