Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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hat der Bezirksarzt dem Kaiserlichen Gesundheitsamte unmittelbar bis spätestens 
zum 1. Februar des nächstfolgenden Jahres zu üÜbersenden. 
D. Schutzmaßregeln. 
§* 22. 
Die im § 6 des Landesseuchengesetzes aufgeführten Schutzmaßregeln be- 
zeichnen im allgemeinen das Höchstmaß der bei den einzelnen Krankheiten zu 
treffenden polizeilichen Anordnungen. 
Bei der Auswahl der Maßregeln ist einerseits nichts zu unterlassen, was 
zur Verhütung der Ausbreitung der Krankhrit notwendig ist, andererseits aber 
dafür Sorge zu tragen, daß nicht durch Anwendung einer nach Lage des Falles 
zu weit gehenden Maßregel unnötig in die persönlichen und wirtschaftlichen 
Verhältnisse der Bevölkerung eingegriffen wird und nicht Kosten entstehen, die 
vermeidbar sind. 
g 23. 
Die Beobachtung ansteckungsverdächtiger Personen hat in schonender Form 
und so zu geschehen, daß Belästigungen tunlichst vermieden werden. Sie wird, 
abgesehen von den erforderlichen bakteriologischen Untersuchungen, in der Regel 
darauf beschränkt werden können, daß durch einen Arzt oder eine sonst geeignete 
Person in angemessenen Zwischenräumen Erkundigungen über den Gesundheits- 
zustand der betreffenden Person eingezogen werden. Die Dauer der zulässigen 
Beobachtung ansteckungsverdächtiger Personen richtet sich nach der Zeit, welche 
erfahrungsgemäß zwischen der Ansteckung und dem Ausbruch der Krankheit liegt. 
g 24. 
Die Absonderung von Personen (Reichsseuchengesetz 8 14) ist womöglich 
in deren Behausung durchzuführen; ist dies nach den Verhältnissen nicht möglich, 
so ist zunächst durch gütliche Vorstellungen zu erstreben, daß die abzusondernde 
Person sich freiwillig in ein Krankenhaus begibt. Dies gilt namentlich von 
solchen Personen, die in engen dichtbewohnten Häusern, in öffentlichen Gebäuden, 
oder in solchen Wohnungen sich befinden, die nahe an Milch= und Speise- 
wirtschaften liegen, ferner von solchen Personen, die mangels besonderer Pfleger 
oder Pflegerinnen von ihren Hausgenossen gepflegt werden müsssen.
	        
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