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§ 25.
Personen, in deren Ausscheidungen Krankheitserreger nachgewiesen werden
(Bakterienträger), sind als krank zu behandeln, bis die Ausscheidungen frei von
Krankheitserregern sind. Ist dies nach Ablauf von zehn Wochen, vom Beginne
der Krankheit ab gerechnet, noch nicht der Fall, so ist die Absonderung zwar auf-
zuheben, der Kranke aber unter Beobachtung (§ 24 dieser Verordnung) zu stellen.
g 26.
Die Kennzeichnung von Wohnungen und Häusern ist durch Anbringung
des Krankheitsnamens in großen deutlichen Buchstaben an einer in die Augen
fallenden Stelle zu bewirken. Von dieser Maßregel ist nur in dringenden Fällen
Gebrauch zu machen, sie erscheint aber namentlich da geboten, wo es nicht gelingt,
absonderungsbedürftige Kranke aus solchen Häusern oder Wohnungen zu ent-
fernen, in denen die Gefahr einer Uebertragung der Krankheitskeime auf ver-
käufliche Nahrungsmittel besteht. Die Kennzeichnung ist zu entfernen, wenn nach
Entfernung oder Genesung des Kranken die vorschriftsmäßige Schlußdesinfektion
stattgefunden hat.
Nach gleichen Grundsätzen sind anzuordnen Beschränkungen hinsichtlich der
gewerbsmäßigen Herstellung, Behandlung und Aufbewahrung sowie hinsichtlich
des Vertriebs von Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten.
827.
Zur Beförderung von Personen, welche nach den Bestimmungen des
Gesetzes abgesondert werden können, sollen dem öffentlichen Verkehre dienende
Beförderungsmittel (Droschken, Straßen= oder Eisenbahmvagen und dergl.) in
der Regel nicht benutt werden. Droschken, Wagen usw., welche einen solchen
Kranken ausnahmsweise befördert haben, sind zu desinfizieren.
Soll die Beförderung mit der Eisenbahn geschehen, so darf dies von dem
Gemeindevorstande nur unter der Bedingung gestattet werden, daß der abzu-
sondernden Person ein zuverlässiger Begleiter beigegeben wird. Auch hat der
Gemeindevorstand die Beförderung dem Bahnhofsvorstande der Abfahrts= sowie
demjenigen der Bestimmungsstation rechtzeitig vorher unter Angabe von Tag und
Stunde der Abfahrt und der Ankunft anzuzeigen.
8 28.
Die Verkehrsbeschränkungen für das berufsmäßige Pflegepersonal, soweit
solche bei den einzelnen Krankheiten gesetzlich vorgesehen sind, haben darin zu