Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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8 4. 
Absonderung kranker Personen. Erkrankte Personen sind ohne 
Verzug abzusondern. Erkranken Personen, die obdachlos oder ohne festen Wohn- 
sitz sind oder berufs- oder gewohnheitsmäßig umherziehen, so sind sie bis zur 
Genesung in einem Krankenhaus abzusondern. Ebenso ist zu verfahren, wenn 
die Diphtherie in einem Pensionat (Internat u. dergl.) ausbricht. Die dann 
zurückbleibenden gesunden Zöglinge sind einer Beobachtung zu unterwerfen. Es 
empfiehlt sich, die bakteriologischen Untersuchungen des Nachenschleims auch solcher 
scheinbar gesunder Zöglinge zu veranlassen, welche in besonders nahem Verkehr 
mit Erkrankten gestanden haben. 
Werden bei diesen Untersuchungen Bakterienträger gefunden, so sind sie 
wie Erkrankte zu behandeln. Auch ist dafür zu sorgen, daß die zurückgebliebenen 
nicht erkrankten Zöglinge sich täglich mehrmals Rachen und Nase mit einer vom 
Arzte zu verordnenden desinfizierenden Flülssigkeit ausspülen. Dringend zu 
empfehlen ist die Vornahme von Schutzimpfungen bei denselben. 
85. 
Ueber die Kennzeichnung von Wohnungen vergleiche Seuchen- 
Ausführungsverordnung § 19 Abs. 1. 
80. 
Beschränkungen im Gewerbebetriebe kommen namentlich bei 
Sammelmolkereien in Frage (vergl. Seuchen-Ausführungsverordnung 8 19 Abs. 2). 
87. 
Maßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, in welchen Diphtherie- 
Kranle sich befinden, sind vom Besuch von Schulen, Kindergärten, Krippen und 
dergl. fernzuhalten, wenn nicht von dem behandelnden Arzte bescheinigt ist, daß 
der Kranke gut abgesondert und daß für fortlaufende Desinfektion seiner Ab- 
gänge gesorgt ist. In jedem Fall eines solchen Verbots hat der Gemeinde- 
vorstand alsbald den Schulvorstand in Kenntnis zu setzen. Es ist ferner darauf 
hinzuwirken, daß der Verkehr mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen 
Plätzen, möglichst eingeschränkt wird. 
Liegt in der Familie eines Lehrers ein Diphtheriekranker, so ist der 
Lehrer zu veranlassen, vom Unterricht fernzubleiben, so lange eine Verbreitung 
der Krankheit durch ihn zu befürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener 
und dessen Dienst.
	        
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