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8 4.
Absonderung kranker Personen. Erkrankte Personen sind ohne
Verzug abzusondern. Erkranken Personen, die obdachlos oder ohne festen Wohn-
sitz sind oder berufs- oder gewohnheitsmäßig umherziehen, so sind sie bis zur
Genesung in einem Krankenhaus abzusondern. Ebenso ist zu verfahren, wenn
die Diphtherie in einem Pensionat (Internat u. dergl.) ausbricht. Die dann
zurückbleibenden gesunden Zöglinge sind einer Beobachtung zu unterwerfen. Es
empfiehlt sich, die bakteriologischen Untersuchungen des Nachenschleims auch solcher
scheinbar gesunder Zöglinge zu veranlassen, welche in besonders nahem Verkehr
mit Erkrankten gestanden haben.
Werden bei diesen Untersuchungen Bakterienträger gefunden, so sind sie
wie Erkrankte zu behandeln. Auch ist dafür zu sorgen, daß die zurückgebliebenen
nicht erkrankten Zöglinge sich täglich mehrmals Rachen und Nase mit einer vom
Arzte zu verordnenden desinfizierenden Flülssigkeit ausspülen. Dringend zu
empfehlen ist die Vornahme von Schutzimpfungen bei denselben.
85.
Ueber die Kennzeichnung von Wohnungen vergleiche Seuchen-
Ausführungsverordnung § 19 Abs. 1.
80.
Beschränkungen im Gewerbebetriebe kommen namentlich bei
Sammelmolkereien in Frage (vergl. Seuchen-Ausführungsverordnung 8 19 Abs. 2).
87.
Maßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, in welchen Diphtherie-
Kranle sich befinden, sind vom Besuch von Schulen, Kindergärten, Krippen und
dergl. fernzuhalten, wenn nicht von dem behandelnden Arzte bescheinigt ist, daß
der Kranke gut abgesondert und daß für fortlaufende Desinfektion seiner Ab-
gänge gesorgt ist. In jedem Fall eines solchen Verbots hat der Gemeinde-
vorstand alsbald den Schulvorstand in Kenntnis zu setzen. Es ist ferner darauf
hinzuwirken, daß der Verkehr mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen
Plätzen, möglichst eingeschränkt wird.
Liegt in der Familie eines Lehrers ein Diphtheriekranker, so ist der
Lehrer zu veranlassen, vom Unterricht fernzubleiben, so lange eine Verbreitung
der Krankheit durch ihn zu befürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener
und dessen Dienst.