Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

100 
g 8. 
Gesunde Personen, die den Ansteckungsstoff der Diphtherie bei sich tragen 
(„Bakterienträger“), sind auf die Gefahr, welche sie für ihre Umgebung bilden, 
hinzuweisen und aufzufordern, ihren Rachen regelmäßig mit einem desinfizierenden, 
vom Arzt zu verordnenden Mittel zu behandeln, sowie ihre Wäsche, vor allem 
die Taschentücher und Gebrauchsgegenstände, sorgfältig reinigen und desinfizieren 
zu lassen. 
80. 
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen. Die Leiche eines an 
Diphtherie Verstorbenen soll sobald als möglich ohne vorheriges Waschen in einen 
dichten Sarg gelegt werden, dessen Boden mit einem aufsangenden Stoff (Torf- 
mull, Sägespäne und dergl.) bedeckt ist. Ausstellung der Leiche im offenen 
Sarg ist zu verbieten, ebenso Veranstaltung von Bewirtungen, Leichenschmäusen 
u. dergl. im Sterbehaus. Das Betreten des Sterbehauses durch Schulkinder 
ist zu untersagen. 
2. Genickstarre-Anweisung. 
8 10. 
Wenn auf Grund der Anzeigen anzunehmen ist, daß bisher nicht fest- 
gestellte Verbreitungswege der Krankheit in Frage kommen, oder wenn eine be- 
sonders große Häufung von Krankheitsfällen eintritt, so sind wiederholte Er- 
mittlungen an Ort und Stelle vorzunehmen. 
§ 11. 
Die Ermittlungen haben sich zu erstrecken auf 
a) die Art der Erkrankung durch Besprechung mit dem behandelnden 
Arzt und persönliche Untersuchung des Kranken möglichst in Gemein- 
schaft mit jenem, sowie in zweifelhaften Fällen bei Zustimmung des 
Kranken oder seiner gesetzlichen Vertreter durch Punktion des Rücken- 
markskanals und makroskopische und mikroskopische Untersuchung 
der dadurch gewonnenen Flüssigkeit an Ort und Stelle, wo das 
Ergebnis zweifelhast bleibt, durch bakteriologische Untersuchung (vergl. 
§ 12 der Seuch 
b) den Stand der Krankheit! durch Nachfrage nach etwaigen weiteren 
Krankheits= und Verdachtsfällen bei den im Orte tätigen Aerzten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.