100
g 8.
Gesunde Personen, die den Ansteckungsstoff der Diphtherie bei sich tragen
(„Bakterienträger“), sind auf die Gefahr, welche sie für ihre Umgebung bilden,
hinzuweisen und aufzufordern, ihren Rachen regelmäßig mit einem desinfizierenden,
vom Arzt zu verordnenden Mittel zu behandeln, sowie ihre Wäsche, vor allem
die Taschentücher und Gebrauchsgegenstände, sorgfältig reinigen und desinfizieren
zu lassen.
80.
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen. Die Leiche eines an
Diphtherie Verstorbenen soll sobald als möglich ohne vorheriges Waschen in einen
dichten Sarg gelegt werden, dessen Boden mit einem aufsangenden Stoff (Torf-
mull, Sägespäne und dergl.) bedeckt ist. Ausstellung der Leiche im offenen
Sarg ist zu verbieten, ebenso Veranstaltung von Bewirtungen, Leichenschmäusen
u. dergl. im Sterbehaus. Das Betreten des Sterbehauses durch Schulkinder
ist zu untersagen.
2. Genickstarre-Anweisung.
8 10.
Wenn auf Grund der Anzeigen anzunehmen ist, daß bisher nicht fest-
gestellte Verbreitungswege der Krankheit in Frage kommen, oder wenn eine be-
sonders große Häufung von Krankheitsfällen eintritt, so sind wiederholte Er-
mittlungen an Ort und Stelle vorzunehmen.
§ 11.
Die Ermittlungen haben sich zu erstrecken auf
a) die Art der Erkrankung durch Besprechung mit dem behandelnden
Arzt und persönliche Untersuchung des Kranken möglichst in Gemein-
schaft mit jenem, sowie in zweifelhaften Fällen bei Zustimmung des
Kranken oder seiner gesetzlichen Vertreter durch Punktion des Rücken-
markskanals und makroskopische und mikroskopische Untersuchung
der dadurch gewonnenen Flüssigkeit an Ort und Stelle, wo das
Ergebnis zweifelhast bleibt, durch bakteriologische Untersuchung (vergl.
§ 12 der Seuch
b) den Stand der Krankheit! durch Nachfrage nach etwaigen weiteren
Krankheits= und Verdachtsfällen bei den im Orte tätigen Aerzten,