Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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durch Einsicht der Todesursachenverzeichnisse (Ministerialverordnung 
vom 22. Juli 1905, Gesetzsammlung Bd. XXV, S. 219), Kranken- 
kassenlisten, Schulversäumnislisten, Nachforschung bei im Orte etwa 
vorhandenem Krankenpflegepersonal und sonstigen gceigneten Persön= 
  
falls Besuche bei solchen Fällen womöglich in Begleitung des be- 
handelnden Arztes; 
die Ursache der Erkrankung mittelst Nachforschung, wo der 
Kranke sich in den letzten 14 Tagen vor Beginn der Erkrankung 
aufgehalten hat, mit welchen Personen er in Berührung gekommen 
ist, ob in seiner Umgebung, auf seiner Arbeitsstätte oder in seiner 
Herberge, bei Kindern, welche die Schule besuchen, in der betreffenden 
Schulklasse, verdächtige Erkrankungen vorgekommen sind, ob er von 
auswärts Besuch oder Zuzug von Dienstboten, Lehrlingen usw. 
erhalten hat und woher, ob der Kranke oder Angehörige von ihm 
in den letzten 14 Tagen in anderen Ortschaften gewesen sind und 
in welchen. Dabei ist besonders zu beachten, daß bei der Verbreitung 
der Genickstarre gesunde Personen, welche den Ansteckungsstoff im 
Nasenrachenschleim beherbergen (Bakterienträger), häufig in Betracht 
kommen. 
D. 
— 
8 12. 
Ansteckungsverdächtig sind solche Personen, die mit den Erkrankten 
in näherem Verkehr gestanden haben (Familienangehörige, Stubengenossen). 
8 13. 
Ueber die Kennzeichnung von Wohnungen vergl. Seuchen-Aus- 
führungsverordnung § 19 Abs. 1. 
814. 
Maßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, in welchen 
Genickstarre-Kranke sich befinden, sind vom Besuch von Schulen, Kindergärten, 
Krippen u. dergl. fernzuhalten, wenn nicht von dem behandelnden Arzte be- 
scheinigt ist, daß der Kranke gut abgesondert und daß für fortlaufende Desinfektion 
seiner Abgänge gesorgt ist. In jedem Falle eines solchen Verbots hat der 
Gemeindevorstand alsbald den Schulvorstand in Kenntnis zu setzen. Es ist 
ferner darauf hinzmvirken, daß der Verkehr mit anderen Kindern, insbesondere 
auf öffentlichen Plätzen, möglichst eingeschränkt wird.
	        
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