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durch Einsicht der Todesursachenverzeichnisse (Ministerialverordnung
vom 22. Juli 1905, Gesetzsammlung Bd. XXV, S. 219), Kranken-
kassenlisten, Schulversäumnislisten, Nachforschung bei im Orte etwa
vorhandenem Krankenpflegepersonal und sonstigen gceigneten Persön=
falls Besuche bei solchen Fällen womöglich in Begleitung des be-
handelnden Arztes;
die Ursache der Erkrankung mittelst Nachforschung, wo der
Kranke sich in den letzten 14 Tagen vor Beginn der Erkrankung
aufgehalten hat, mit welchen Personen er in Berührung gekommen
ist, ob in seiner Umgebung, auf seiner Arbeitsstätte oder in seiner
Herberge, bei Kindern, welche die Schule besuchen, in der betreffenden
Schulklasse, verdächtige Erkrankungen vorgekommen sind, ob er von
auswärts Besuch oder Zuzug von Dienstboten, Lehrlingen usw.
erhalten hat und woher, ob der Kranke oder Angehörige von ihm
in den letzten 14 Tagen in anderen Ortschaften gewesen sind und
in welchen. Dabei ist besonders zu beachten, daß bei der Verbreitung
der Genickstarre gesunde Personen, welche den Ansteckungsstoff im
Nasenrachenschleim beherbergen (Bakterienträger), häufig in Betracht
kommen.
D.
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8 12.
Ansteckungsverdächtig sind solche Personen, die mit den Erkrankten
in näherem Verkehr gestanden haben (Familienangehörige, Stubengenossen).
8 13.
Ueber die Kennzeichnung von Wohnungen vergl. Seuchen-Aus-
führungsverordnung § 19 Abs. 1.
814.
Maßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, in welchen
Genickstarre-Kranke sich befinden, sind vom Besuch von Schulen, Kindergärten,
Krippen u. dergl. fernzuhalten, wenn nicht von dem behandelnden Arzte be-
scheinigt ist, daß der Kranke gut abgesondert und daß für fortlaufende Desinfektion
seiner Abgänge gesorgt ist. In jedem Falle eines solchen Verbots hat der
Gemeindevorstand alsbald den Schulvorstand in Kenntnis zu setzen. Es ist
ferner darauf hinzmvirken, daß der Verkehr mit anderen Kindern, insbesondere
auf öffentlichen Plätzen, möglichst eingeschränkt wird.