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teilung an belehrungsbedürftige Schwangere und Wöchnerinnen zu liefem. Das
Merkblatt wird den Gemeinden auf Ansuchen von der Gemeindeaussichts-
behörde zur Verfügung gestellt.
5. Körnerkrankheit-Anweisung.
8 10.
Die Ermittlungen haben sich namentlich zu erstrecken auf die Zahl
der Erkrankten; zu diesem Zwecke ist die Untersuchung von Hausgenossen, Mit-
schülern, Mitarbeitern usw. der Erkrankten notwendig. Ferner ist zu ermitteln,
mie lange die verdächtigen Krankheitserscheinungen schon bestanden haben, sowie
wo und wie der Kranke vermutlich sich angesteckt hat. Insbesondere ist nach-
zuforschen, wo der Kranke sich in den letzten Wochen vor Beginn der Erkrankung
aufgehalten hat, mit welchen Personen er in Berührung gekommen ist, ob in
seiner Umgebung, auf seiner Arbeitsstätte oder in seiner Herberge, in der Schule,
die er besucht, oder in der Anstalt, in welcher er sich befindet, verdächtige
Erkrankungen vorgekommen sind, ob von auswärts Besuch oder Zugang von
Dienstboten, Lehrlingen, Mitarbeitern, Anstaltsgenossen u. dergl. stattgefunden
hat und woher, ob der Kranke oder Angehörige von ihm in den letzten Wochen
auswärts gewesen sind.
§ 20.
Kranke Personen sind, wenn sie keinen eitrigen Ausfluß haben, nur
einer Beobachtung zu unterwerfen. Diese hat darin zu bestehen, daß die
Betreffenden in bestimmten, von dem Bezirksarzte festzusetzenden Zwischenräumen
(Wochen bis Monaten) sich diesem vorstellen oder durch ein Zeugnis ihres
behandelnden Arztes ihren Krankheitszustand darlegen. Nach erfolgter Heilung
ist die Beobachtung aufzuheben. Bei krankheitsverdächtigen Personen ist die
Beobachtung aufzuheben, wenn bei einer zweiten ärztlichen Untersuchung, die
frühestens vier Wochen nach der ersten vorzunehmen ist, der Verdacht sich nicht
bestätigt hat.
* 21.
Absonderung. Solange die Krankheit eitrigen Ausfluß der Augen
verursacht, ist der Erkrankte abzusondern, Schulbesuch ist in diesem Falle zu
verbieten.
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