Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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teilung an belehrungsbedürftige Schwangere und Wöchnerinnen zu liefem. Das 
Merkblatt wird den Gemeinden auf Ansuchen von der Gemeindeaussichts- 
behörde zur Verfügung gestellt. 
5. Körnerkrankheit-Anweisung. 
8 10. 
Die Ermittlungen haben sich namentlich zu erstrecken auf die Zahl 
der Erkrankten; zu diesem Zwecke ist die Untersuchung von Hausgenossen, Mit- 
schülern, Mitarbeitern usw. der Erkrankten notwendig. Ferner ist zu ermitteln, 
mie lange die verdächtigen Krankheitserscheinungen schon bestanden haben, sowie 
wo und wie der Kranke vermutlich sich angesteckt hat. Insbesondere ist nach- 
zuforschen, wo der Kranke sich in den letzten Wochen vor Beginn der Erkrankung 
aufgehalten hat, mit welchen Personen er in Berührung gekommen ist, ob in 
seiner Umgebung, auf seiner Arbeitsstätte oder in seiner Herberge, in der Schule, 
die er besucht, oder in der Anstalt, in welcher er sich befindet, verdächtige 
Erkrankungen vorgekommen sind, ob von auswärts Besuch oder Zugang von 
Dienstboten, Lehrlingen, Mitarbeitern, Anstaltsgenossen u. dergl. stattgefunden 
hat und woher, ob der Kranke oder Angehörige von ihm in den letzten Wochen 
auswärts gewesen sind. 
§ 20. 
Kranke Personen sind, wenn sie keinen eitrigen Ausfluß haben, nur 
einer Beobachtung zu unterwerfen. Diese hat darin zu bestehen, daß die 
Betreffenden in bestimmten, von dem Bezirksarzte festzusetzenden Zwischenräumen 
(Wochen bis Monaten) sich diesem vorstellen oder durch ein Zeugnis ihres 
behandelnden Arztes ihren Krankheitszustand darlegen. Nach erfolgter Heilung 
ist die Beobachtung aufzuheben. Bei krankheitsverdächtigen Personen ist die 
Beobachtung aufzuheben, wenn bei einer zweiten ärztlichen Untersuchung, die 
frühestens vier Wochen nach der ersten vorzunehmen ist, der Verdacht sich nicht 
bestätigt hat. 
* 21. 
Absonderung. Solange die Krankheit eitrigen Ausfluß der Augen 
verursacht, ist der Erkrankte abzusondern, Schulbesuch ist in diesem Falle zu 
verbieten. 
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