Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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der Kranke gut abgesondert und daß für fortlaufende Desinfektion seiner Abgänge 
gesorgt ist. In jedem Falle eines solchen Verbots hat der Gemeindevorstand 
alsbald den Schulvorstand in Kenntnis zu setzen. Es ist ferner darauf hin- 
zuwirken, daß der Verkehr mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen 
Plätzen, möglichst eingeschränkt wird. 
Liegt in der Familie eines Lehrers ein Ruhrkranker, so ist der Lehrer 
zu veranlassen, vom Unterrichte fernzubleiben, so lange eine Verbreitung der 
Krankheit durch ihn zu befürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener und 
dessen Dienst. 
8. Scharlach-Anweisung. 
8 29. 
Absonderung kranker Personen. Erkrankte Personen sind ohne 
Verzug abzusondern. Erkranken Personen, die obdachlos oder ohne festen 
Wohnsitz sind oder berufs= oder gewohnheitsmäßig umherziehen, so sind sie bis 
zur Genesung in einem Krankenhaus abzusondern. Ebenso ist zu verfahren, 
wenn Scharlach in einem Pensionat (Internat u. dergl.) ausbricht. 
Die dann zurückbleibenden gesunden Zöglinge sind einer Beobachtung zu 
unterwerfen. Auch ist dafür zu sorgen, daß die zurückgebliebenen nicht erkrankten 
Zöglinge sich täglich mehrmals Rachen und Nase mit einer vom Arzte zu ver- 
ordnenden desinfizierenden Flüssigkeit ausspülen. 
g 30. 
Ueber die Kennzeichnung von Wohnungen vergl. Seuchen- 
Ausführungsverordnung § 27 Abs. 1. 
8 ai. 
Beschränkungen im Gewerbebetriebe kommen namentlich bei 
Sammelmolkereien in Frage (vgl. Seuchen-Ausführungsverordnung § 27 Abs. 2). 
§ 32. 
Maßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, in welchen 
Scharlachkranke sich befinden, sind vom Besuche von Schulen, Kindergärten, 
Krippen u. dergl. fernzuhalten, wenn nicht von dem behandelnden Arzte bescheinigt 
ist, daß der Kranke gut abgesondert und daß für fortlaufende Desinfektion seiner 
Abgänge gesorgt ist. In jedem Falle eines solchen Verbots hat der Gemeinde-
	        
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