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der Kranke gut abgesondert und daß für fortlaufende Desinfektion seiner Abgänge
gesorgt ist. In jedem Falle eines solchen Verbots hat der Gemeindevorstand
alsbald den Schulvorstand in Kenntnis zu setzen. Es ist ferner darauf hin-
zuwirken, daß der Verkehr mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen
Plätzen, möglichst eingeschränkt wird.
Liegt in der Familie eines Lehrers ein Ruhrkranker, so ist der Lehrer
zu veranlassen, vom Unterrichte fernzubleiben, so lange eine Verbreitung der
Krankheit durch ihn zu befürchten steht. Dasselbe gilt für den Schuldiener und
dessen Dienst.
8. Scharlach-Anweisung.
8 29.
Absonderung kranker Personen. Erkrankte Personen sind ohne
Verzug abzusondern. Erkranken Personen, die obdachlos oder ohne festen
Wohnsitz sind oder berufs= oder gewohnheitsmäßig umherziehen, so sind sie bis
zur Genesung in einem Krankenhaus abzusondern. Ebenso ist zu verfahren,
wenn Scharlach in einem Pensionat (Internat u. dergl.) ausbricht.
Die dann zurückbleibenden gesunden Zöglinge sind einer Beobachtung zu
unterwerfen. Auch ist dafür zu sorgen, daß die zurückgebliebenen nicht erkrankten
Zöglinge sich täglich mehrmals Rachen und Nase mit einer vom Arzte zu ver-
ordnenden desinfizierenden Flüssigkeit ausspülen.
g 30.
Ueber die Kennzeichnung von Wohnungen vergl. Seuchen-
Ausführungsverordnung § 27 Abs. 1.
8 ai.
Beschränkungen im Gewerbebetriebe kommen namentlich bei
Sammelmolkereien in Frage (vgl. Seuchen-Ausführungsverordnung § 27 Abs. 2).
§ 32.
Maßregeln für Schulen. Kinder aus Haushalten, in welchen
Scharlachkranke sich befinden, sind vom Besuche von Schulen, Kindergärten,
Krippen u. dergl. fernzuhalten, wenn nicht von dem behandelnden Arzte bescheinigt
ist, daß der Kranke gut abgesondert und daß für fortlaufende Desinfektion seiner
Abgänge gesorgt ist. In jedem Falle eines solchen Verbots hat der Gemeinde-