Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

107 
vorstand alsbald den Schulvorstand in Kenntnis zu setzen. Es ist ferner darauf 
hinzuwirken, daß der Verkehr mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen 
Plätzen, möglichst eingeschränkt wird. Liegt in der Familic eines Lehrers ein 
Scharlachkranker, so ist der Lehrer zu veranlassen, vom Unterrichte fernzubleiben, 
solange eine Verbreitung der Krankheit durch ihn zu befürchten steht. Dasselbe 
gilt für den Schuldiener und dessen Dienst. 
* 33. 
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen. Die Leiche eines an 
Scharlach Verstorbenen soll sobald als möglich ohne vorheriges Waschen in einen 
dichten Sarg gelegt werden, dessen Boden mit einem aufsangenden Stoff (Torfmull, 
Sägespäne u. dergl.) bedeckt ist. Ausstellung der Leiche im offenen Sarg ist 
zu verbieten, ebenso Veranstaltungen von Bewirtungen, Leichenschmänsen u. dergl. 
im Sterbehaus. 
Das Betreten des Sterbehauses durch Schulkinder ist zu untersagen. 
9. Geschlechtskrankheiten. 
* 34. 
Die Bekämpfung wird durch besondere Amweisung an die größeren Ge- 
meinden geregelt. 
10. Typhus-Anweisung. 
8 35. 
Die Ermittlungen sind namentlich zu richten 
a) auf den Aufenthalt des Erkrankten während der letzten vier Wochen, 
auf seinen etwaigen Verkehr mit Typhuskranken oder -berdächtigen 
(6. B. durch Besuche bei solchen oder von solchen am Orte oder aus- 
wärts, durch Neueintritt von Dienstboten, Lehrlingen, Arbeitern usw.), 
wobei zu beachten ist, daß auch Genesene oder anscheinend Gesunde 
den Ansteckungsstoff in sich tragen können (Bakterienträger): 
b) auf sonst im Ort oder Haus, der Arbeitsstätte usw. vorhandene 
oder früher vorgekommene Typhusfälle oder verdächtige Erkrankungen; 
ID) auf die Frage, ob Sendungen mit gebrauchten, verdächtigen Kleidungs- 
stücken, Wäsche usw. in letzter Zeit eingetroffen sind, ob mit solchen 
Gegenständen gearbeitet wurde (Wäscherinnen):
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.