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Vor Freigabe zur Wiederbenutzung sind solche Hänser und Wohnungen
vorschriftsmäßig zu desinfizieren.
§ 46.
Das Auslecren von Abortgruben ist während der Dauer der
Krankheitsgefahr in den vom Typhus befallenen Häusern tumlichst zu meiden.
§ 47.
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen. Die Leiche eines
an Typhus Verstorbenen soll sobald als möglich ohne vorheriges Waschen in
einen dichten Sarg gelegt werden, dessen Boden mit einem aufsangenden Stoffe
(Torfmull, Sägespäne usw.) bedeckt ist. Die Oeffnung einer solchen Leiche soll
in der Regel nur im Sarge vorgenommen werden; jedenfalls ist für Desinfektion
und unschädliche Beseitigung der Abgänge Sorge zu tragen. Nach Einsargung
der Leiche haben sich die damit beschäftigt gewesenen Personen in derselben Weise
wie das Krankenpflegepersonal zu desinfizieren. Ausstellung der Leiche im offenen
Sarg ist zu verbieten, ebenso Veranstaltung von Bewirtungen, Leichenschmäusen usw.
im Sterbehaus.
11. Milzbrand.
8 48.
Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen unseres Reskripts
vom 30. Oktober 1909 — Nr. 6102 II.— an die Landratsämter und die Stadt-
gemeindevorstände von Gera und Schleiz, betreffend die Statistik der Milzbrand=
fälle unter Menschen.
12. Rotz.
§ 4.
Bei der Seltenheit der Erkrankung wird von besonderen Anweisungen
abgesehen.
13. Tollwut.
6 50.
Personen, welche von tollwutkranken oder tollwutverdächtigen Tieren oder
Menschen gebissen worden sind, sollen veranlaßt werden, sich in dem Königlich
Preußischen Institut für Infektionskrankheiten, Verlin N., Nordufer, Ecke Föhrer=
straße, einer Behandlung zu unterziehen. Die Behandlung, welche, soweit sie
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