Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Vor Freigabe zur Wiederbenutzung sind solche Hänser und Wohnungen 
vorschriftsmäßig zu desinfizieren. 
§ 46. 
Das Auslecren von Abortgruben ist während der Dauer der 
Krankheitsgefahr in den vom Typhus befallenen Häusern tumlichst zu meiden. 
§ 47. 
Vorsichtsmaßregeln bezüglich der Leichen. Die Leiche eines 
an Typhus Verstorbenen soll sobald als möglich ohne vorheriges Waschen in 
einen dichten Sarg gelegt werden, dessen Boden mit einem aufsangenden Stoffe 
(Torfmull, Sägespäne usw.) bedeckt ist. Die Oeffnung einer solchen Leiche soll 
in der Regel nur im Sarge vorgenommen werden; jedenfalls ist für Desinfektion 
und unschädliche Beseitigung der Abgänge Sorge zu tragen. Nach Einsargung 
der Leiche haben sich die damit beschäftigt gewesenen Personen in derselben Weise 
wie das Krankenpflegepersonal zu desinfizieren. Ausstellung der Leiche im offenen 
Sarg ist zu verbieten, ebenso Veranstaltung von Bewirtungen, Leichenschmäusen usw. 
im Sterbehaus. 
11. Milzbrand. 
8 48. 
Für das Ermittlungsverfahren gelten die Bestimmungen unseres Reskripts 
vom 30. Oktober 1909 — Nr. 6102 II.— an die Landratsämter und die Stadt- 
gemeindevorstände von Gera und Schleiz, betreffend die Statistik der Milzbrand= 
fälle unter Menschen. 
12. Rotz. 
§ 4. 
Bei der Seltenheit der Erkrankung wird von besonderen Anweisungen 
abgesehen. 
13. Tollwut. 
6 50. 
Personen, welche von tollwutkranken oder tollwutverdächtigen Tieren oder 
Menschen gebissen worden sind, sollen veranlaßt werden, sich in dem Königlich 
Preußischen Institut für Infektionskrankheiten, Verlin N., Nordufer, Ecke Föhrer= 
straße, einer Behandlung zu unterziehen. Die Behandlung, welche, soweit sie 
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