Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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14. Tuberkulose. 
g 55. 
Einc möglichst weitgehende Verbreitung des vom Kaiserlichen Gesundheits- 
amte herausgegebenen Tuberkulose-Merkblatts ist anzustreben (Verlag J. Springer, 
Berlin W., Linkstraße, Preis 5 5, 100 Exemplare 3 .4, 1000 Exemplare 25.40. 
Gemeinden über 3000 Eimvohner haben sich dieses Merkblatt vorrätig zu halten. 
Kleinere Gemeinden erhalten es vom Landratsamt. 
9 56. 
Größeren Gemeinden ist zu empfehlen, Tuberkulose-Fürsorgestellen 
einzurichten. Die Gemeindeaufsichtsbehörde erteilt hierlüüber nähere Auskunft. 
8 57. 
Den Krankenhaus-Verwaltungen ist zu empfehlen, in ihren 
Krankenhäusern abgesonderte Abteilungen oder Zimmer einzurichten, in welchen 
insbesondere solche tuberkulöse Kranke, welche in engen oder sonst unzureichenden 
Wohnungsverhältnissen ihre Umgebung gefährden, untergebracht werden sollen. 
g 58. 
Gegen Invalidität versicherte Personen sind je nach Lage der 
Krankheit darauf aufmerksam zu machen, daß die Thüringische Landesversicherungs- 
anstalt unter Umständen ein Heilverfahren oder Invalidenhauspflege gewährt. 
Gera, den 20. Juni 1912. 
Färstlich Reuß-Pl. Ministerium, 
Abteilung für das Innere. 
Ruckdeschel.
	        
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