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Desinfektions-Amweisung.
(Landesdesinfektions-Anweisung.)
Als Desinfektions-Anweisung für übertragbare Krankheiten gilt die in
der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Desinfektions-Amweisungen
für gemeingefährliche Krankheiten, vom 11. April 1907 (Reichsgesetzblatt S. 95 ff.)
gegebene allgemeine Desinfektions-Anweisung („Reichs-Desinfektions-
Anweisung“).
Hierzu werden in folgendem diejenigen Gegenstände und Räume, auf
welche die Desinfektion bei den einzelnen übertragbaren Krankheiten in der
Regel sich erstrecken soll, aufgeführt.
Bei Diphtherie (Krupp) und Genickstarre sind zu desinfizieren:
durch fortlaufende Desinfektion: Mund-, Rachen= und Nasenschleim,
Gurgelwasser, Auswurf aus Kehlkopf und Lunge, Ausscheidungen von Wund-
und Geschwürflächen, Verbandgegenstände und zum Reinigen von Mund und
Nase verwendete Läppchen, Wattestücke und Taschentücher, Leib- und Bettwäsche,
Eß= und Trinkgeschirre, und sonstige Gebrauchsgegenstände, wie Spielsachen,
Bücher u. dergl., Bade= und Waschwasser, Kehricht, Schmutzwasser, die Hände
und die bei der Pflege getragenen Kleidungsstücke sowie die Gerätschaften des
Pflegepersonals, ferner nach Eintritt der Genesung oder des Todes der genesene
Kranke oder die Leiche;
durch Schlußdesinfektion: die vom Kranken benutzten Wohn= und
Schlafräume und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke,
Leib= und Bettwäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel, Bilder, Bücher, Spiel-
sachen u. dergl., die vom Kranken benutzten Eß= und Trinkgeschirre, Bettschüsseln,
die zum Fortschaffen des Kranken oder Gestorbenen benutzten Beförderungsmittel,
endlich der bei der Schlußdesinfektion entstandene Kehricht sowie das Schmutzwasser.