Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Wattestücke und Taschentücher, Leib= und Bettwäsche, mit Ausscheidungen des 
Kranken beschmutßte Bettstücke, Bettschüsseln und Nachtgeschirre, Spucknäpfe, Eß- 
und Trinkgeschirre, Wasch= und Vadewasser, Kehricht, Schmutzwasser, die zur 
Beseitigung der Ausscheidungen der Kranken benutzten Aborte, die Hände und 
die bei der Pflege des Kranken getragenen Kleidungsstücke sowie die Gerätschaften 
des Pflegepersonals, ferner nach Eintritt der Genesung oder des Todes der 
genesene Kranke oder die Leiche; 
durch Schlußdesinfektion: die vom Kranken benutzten Schlaf= und 
Wohnräume und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, 
Leib= und Bettwäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel u. dergl., die vom Kranken 
benutzten Eß= und Trinkgeschirre. Bettschüsseln und Nachtgeschirre, die zur Fort- 
schaffung des Kranken oder Gestorbenen benutzten Beförderungsmittel, endlich 
der bei der Schlußdcoinfektion entstandene Kehricht und das Schmutzwasser. 
Bei Milzbrand sind zu desinfizieren: 
Lungenauswurf und Gurgelwasser bei Lungenmilzbrand, Nasen= und 
Rachenschleim bei septischem Milzbrand, Erbrochenes und Stuhlgang bei Darm- 
milzbrand, blutigc, eitrige und wässerige Wund= und Geschwürausscheidungen, 
gebrauchte Verbandgegenstände und zum Reinigen von Mund und Nase ver- 
wendete Läppchen, Wattestücke und Taschentücher, Leib- und Bettwäsche, Eß= und 
Trinkgeschirre, Wasch= und Badewasser, Kehricht, Schmutzwasser, die Hände und 
die bei der Pflege getragenen Kleidungsstücke des Pflegepersonals, die zur Fort- 
schaffung des Kranken oder Gestorbenen benutzten Beförderungsmittel. 
Bei Roß sind zu desinfizieren: 
durch fortlaufende Desinfektion: Auswurf des Kranken, Erbrochenes 
und Stuhlgang, Gurgelwasser, Blut, blutige, eitrige und wässerige Wund= und 
Geschwürausscheidungen, Nasenschleim, mit Mund= und Nasenschleim beschmutzte 
Läppchen, Wattestücke und Taschentilcher, Verbandgegenstände, Schmutz-, Wasch- 
und Badewasser, Waschbecken, Et= und Trinkgeschirre, Bett= und Leibwäsche, 
Kleidungsstücke, die Hände und die bei der Pflege getragenen Kleidungsstücke, 
sowie die Gerätschaften des Pflegepersonals; 
durch Schlußdesinfektion: die vom Kranken benutzten Schlaf= und 
Wohnräume und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettsticke, 
Leib= und Bettwäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel u. dergl., die vom Kranken 
benutzten Eß= und Trinkgeschirre, die zur Fortschaffung des Kranken oder
	        
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