Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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89. 
Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht ausführbar, so kann 
sie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung 
bei der Postanstalt oder der Gemeindebehörde niedergelegt und die Niederlegung 
sowohl durch eine an der Tür der Wohnung zu befestigende schriftliche Anzeige, 
als auch, soweit tunlich, durch mündliche Mirteilung an zwei in der Nachbarschaft 
wohnende Personen bekanm gemacht wird. 
Die Gemeindebehörde hat das Schriftstück sechos Monate vom Tage der 
Niederlegung un aufzubewahren und sodann, falls co nicht inzwischen vom 
Empfänger abgeholt worden ist, der Behörde, in deren Auftrag zugestellt werden 
sollte, zurückzusenden. 
F 10. 
Für Gewerbetreibende, die ein besonderes Geschäftslokal haben, kann, 
wenn sie in dem Geschäftslokale nicht angetroffen werden, die Zustellung an 
einen darin amvesenden Gewerbegehilfen erfolgen. 
Wird ein Rechtsamvalt in seinem Geschäftslokale nicht angerroffen, so 
kann die Zustellung an einen darin anwesenden Gehilfen oder Schreiber erfolgen. 
§ II. 
Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Behörde, einer 
Gemeinde, einer Korporation oder eines Vereins, welchem zugestellt werden soll, 
in dem Geschäftslokale während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen, 
oder ist er an der Annahme verhindert, so kann die Zustellung an einen anderen 
in dem Geschäftslokale amvesenden Beamten oder Bediensteten bewirkt werden. 
Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner Wohnung 
nicht angerroffen, so finden die Bestimmungen der §§ #3 und 9 nur Anwendung, 
wenn kein besonderes Geschäftslokal vorhanden ist. 
12. 
Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, 
so ist das zu übergebende Schriftstick am Orte der Zustellung zurückzulassen. 
8 13. 
Ist die Zustellung unter Verletzung der vorersichtlichen Bestimmungen 
erfolgt, so kann der Nachweis dafür, daß jemand die ihm zuzustellende Zu- 
fertigung erhalten hat, auch in anderer Weise geführt werden.
	        
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