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817.
Im Verkehre zwischen amtlichen Stellen genügt als Nachweis der Zustellung.
der von der empfangenden Stelle auf das Schriftstück zu bringende pflichtgemäße
Eingangsvermerk.
8 18.
Wird durch die Post zugestellt, so ist in den Fällen des § 15 ein mit
dem Dienstsiegel der Behörde verschlossener, mit der Adresse der Person, an die
zugestellt werden soll, versehener und mit einer Geschäftsnummer bezeichneter
Briefumschlag, in dem das zuzustellende Schriftstück enthalten ist, unter Beifügung.
eines Formulars zu einer Zustellungsurkunde der Post durch den verpflichteten
Boten mit dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem Postboten des
Bestimmungsortes aufzutragen.
Auf der Adresse der Zufertigung ist die Bemerkung anzubringen: „Hierbei
ein Formular zur Zustellungsurkunde“; auch ist auf die Außenseite des zusammen-
gefalteten Formulars von der absendenden Behörde die für die Rücksendung
erforderliche Adresse zu setzen.
Zustellungen durch die Post können in den Fällen des § 15 Abs. 1 auch
durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
* 10.
Die Zustellung durch den Postboten erfolgt nach den Bestimmungen
der §§ 7 bis 12.
Ueber die Zustellung ist von dem Postboten eine Urkunde aufzunehmen,
die den Bestimmungen des § 15 Ziffer 1, 3 bis 3, 7 entsprechen und außerdem
die Uebergabe des seinem Verschlusse, seiner Adresse und seiner Geschäftsnummer
nach bezeichneten Briefumschlags bezeugen muß.
Die Urkunde ist von dem Postboten der Postanstalt und von dieser
derjenigen Behörde zu überliefern, welche die Zustellung angeordnet hat.
§5 20.
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung einer beglaubigten
Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die für die Anschläge der Behörde
bestimmte Stelle des Amtslokals. Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist
austerdem die zweimalige Einrückung eines Auszugs des Schriftstücks in dasjenige
Blatt, welches für den Sitz der Behörde zur Veröffentlichung der amtlichen
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