Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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817. 
Im Verkehre zwischen amtlichen Stellen genügt als Nachweis der Zustellung. 
der von der empfangenden Stelle auf das Schriftstück zu bringende pflichtgemäße 
Eingangsvermerk. 
8 18. 
Wird durch die Post zugestellt, so ist in den Fällen des § 15 ein mit 
dem Dienstsiegel der Behörde verschlossener, mit der Adresse der Person, an die 
zugestellt werden soll, versehener und mit einer Geschäftsnummer bezeichneter 
Briefumschlag, in dem das zuzustellende Schriftstück enthalten ist, unter Beifügung. 
eines Formulars zu einer Zustellungsurkunde der Post durch den verpflichteten 
Boten mit dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem Postboten des 
Bestimmungsortes aufzutragen. 
Auf der Adresse der Zufertigung ist die Bemerkung anzubringen: „Hierbei 
ein Formular zur Zustellungsurkunde“; auch ist auf die Außenseite des zusammen- 
gefalteten Formulars von der absendenden Behörde die für die Rücksendung 
erforderliche Adresse zu setzen. 
Zustellungen durch die Post können in den Fällen des § 15 Abs. 1 auch 
durch eingeschriebenen Brief erfolgen. 
* 10. 
Die Zustellung durch den Postboten erfolgt nach den Bestimmungen 
der §§ 7 bis 12. 
Ueber die Zustellung ist von dem Postboten eine Urkunde aufzunehmen, 
die den Bestimmungen des § 15 Ziffer 1, 3 bis 3, 7 entsprechen und außerdem 
die Uebergabe des seinem Verschlusse, seiner Adresse und seiner Geschäftsnummer 
nach bezeichneten Briefumschlags bezeugen muß. 
Die Urkunde ist von dem Postboten der Postanstalt und von dieser 
derjenigen Behörde zu überliefern, welche die Zustellung angeordnet hat. 
§5 20. 
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung einer beglaubigten 
Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an die für die Anschläge der Behörde 
bestimmte Stelle des Amtslokals. Enthält das Schriftstück eine Ladung, so ist 
austerdem die zweimalige Einrückung eines Auszugs des Schriftstücks in dasjenige 
Blatt, welches für den Sitz der Behörde zur Veröffentlichung der amtlichen 
31s
	        
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