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Artikel 3.
Dem Oberversicherungsamte werden nach Vereinbarung der beteiligten
Staatsregierungen die erforderlichen Hilfskräfte beigegeben, vorläufig ein Sekretär,
ein Assistent, ein Diener und die nötigen Schreibkräfte.
Artikel 4.
Die Anstellung der Mitglieder und im Hauptamte beschäftigten Hilfs-
kräfte erfolgt durch Vereinbarung der drei Staatsregierungen, ebenso die Be-
stellung der Stellvertreter der Mitglieder.
Die Anstellungsurkunden und Anstellungsverfügungen werden von sämt-
lichen vertragsschließenden Regierungen ausgestellt, die Anstellung nicht etats-
mäßiger Hilfskräfte verfügt die Regierung des Fürstentums Reuß jüngerer
Linie allein.
Artikel 5.
Die Verpflichtung der Beamten erfolgt auf die Landesfürsten und die
Verfassungen der drei Staaten.
Artikel 6.
Die beim Oberwersicherungsamt angestellten Beamten sind zwar im übrigen
den Gesetzen des Fürstentums Reuß jüngerer Linie unterworfen, unterstehen
aber hinsichtlich der auf dem Dienstverbande beruhenden Rechtsverhältnisse der
Gesetzgebung desjenigen Staates, der sie entsandt hat.
Insbesondere haben sie und ihre Hinterbliebenen Anspruch auf Ruhe-
gehalt, Wartegeld, Hinterbliebenenbezüge nur gegen diesen Staat, welcher auch
allein etwaige Schädensansprüche Dritter (§ 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Artikel 77 Einführungsgesetz zu demselben) gegen die von ihm entsandten Be-
amten zu vertreten hat.
Artikel 7.
Die Besoldung der Mitglieder des Oberversicherungsamts und der
übrigen Beamten erfolgt nach Maßgabe der von den vertragsschließenden
Regierungen mit Genehmigung der beteiligten Landesvertretungen darüber auf-
gestellten Grundsätze.
Artikel 8.
Die Regierung des Fürstentums Reuß jüngerer Linie stellt die flir das
Oberwersicherungsamt erforderlichen Geschäftsräume und Inventargegenstände gegen
einen zwischen den drei Regierungen vereinbarten Miet= bezw. Anschaffungspreis.