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Artikel 9.
Vorbehaltlich der keinen Aufschub leidenden, der Regierung des Fürsten-
tums Reuß jüngerer Linie zustehenden einstweiligen Mahregeln, übt die Aufsicht
über das Oberversicherungsamt die Gesamtheit der beteiligten Regierungen aus.
Ihrer Vereinbarung unterstehen auch diejenigen Verfügungen, welche die
Reichsversicherungsordnung (vergl. z. B. §8§ 70, 71 Abs. 2, 73 letzter Satz) der
Landesregierung oder der obersten Venvaltungsbehörde zugewiesen hat.
Artikel 10.
Ueber die Einnahmen und Ausgaben des Oberversicherungsamts wird
ein Voranschlag zwischen den Regierungen vereinbart, der solange in Kraft bleibt,
als er nicht durch einen anderen ersetzt wird.
Artikel 11.
Zur Bestreitung der gesamten persönlichen und sachlichen Aufwendungen
wird bei dem Oberersicherungsamt eine gemeinschaftliche Kasse errichtet.
Die jährliche Prüfung und Feststellung der Kassenrechnungen, die
Anordnung von Revisionen und Kassenstürzen liegt der geschäftsführenden
Regierung ob.
Dieselbe hat über die Ergebnisse den anderen beteiligten Regierungen
Mitteilung zu machen und diesen die geführten Rechnungen vorzulegen.
Artikel 12.
Sovweit der gemeinschaftliche Aufwand von dem Staate selbst zu tragen
ist G 80 der Reichsversicherungsordnung), wird er von den vertragsschließenden
Regierungen nach dem Verhältnis ihrer zum Bezirk des Oberversicherungsamts
gehörigen Bevölkerungen aufgebracht.
Bei Feststellung dieses Verhältnisses bildet das Ergebnis der jeweiligen
letzten Volkszählung die Grundlage, und zwar je von dem auf das Zählungsjahr
folgenden zweiten Kalenderjahre ab.
Die Beiträge sind in vierteljährlichen Vorauszahlungen zu leisten.
Artikel 13.
Der Tag des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrags wird durch
Vereinbarung der drei beteiligten Regierungen bestimmt.