Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Er kann vor Ablauf von 25 Jahren nach seinem Inkrafttreten von 
keiner der beteiligten Regierungen gekündigt werden. 
Nach Ablauf dieser 25 Jahre steht jeder Regierung die Kündigung mit 
der Wirkung offen, daß der Vertrag mit dem Ablauf des Fweiten Kalenderiahres, 
vom Schluß des laufenden Jahres an gerechnet, vorbehältlich erworbener Rechte 
Dritter für alle Teile außer Kraft tritt. 
Im Falle einer Auflösung dieses Vertrags werden die Anteile der beteiligten 
Staaten an dem vorhandenen Inventar und sonstigem Vermögen des Ober- 
versicherungsamts nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerung bei der letzten Volks- 
zählung bemessen. 
Artikel 14. 
Gegemvärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt 
umd die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich 
bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund ist 
dieser Vertrag 
in drei Ausfertigungen hergestellt und von den eingangs genannten Bevoll- 
mächtigten vollzogen worden. 
Gera, den 24. Februar 1912. 
(l. S.) (gez.) Paul Ruckdeschel, Geheimer Staatsrat. 
(l. 8.) (gez.) Askan Freiherr von Hardenberg, Geheimer Staatsrat. 
(L. S.) (gez.) Alfred Cammann, Gceheimer Regierungsrat. 
Schlußprotokoll. 
Bei der Unterzeichnung des Vertrags vom heutigen Tage über die Er- 
richtung eines gemeinsamen Oberversicherungsamts in Gera sind die unter- 
zeichneten Bevollmächtigten noch über nachstehende Punkte übereingekommen: 
I. 
Zu Artikel 1. 
Erstmalig wird besetzt die Stelle des Direktors von Sachsen-Altenburg, 
die des Mitglieds im Hauptamte von Reuß jüngerer Linie, des Mitglieds im 
Nebenamte von Reuß älterer Linie.
	        
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