Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Die Besetzung bei Stellemvechsel bleibt weiterer Vereinbarung vor- 
behalten. 
II. 
Zu Artikel 7. 
Es werden folgende Besoldungsordnungen festgesetzt: 
Ausangs= nach 
gehalt 3 Jahren 6 Jahren 9 Jahren 12 Jahren 15 Jahren I8 Jahren 
(Endgehalt) 
1. Direktor 5200 5800 64100 7000 7500 8000 — M 
2. Mitglieder 3500 4000 4500 5000 5500 6000 6600 „ 
3. Sekretär 2100 2700 2900 3100 3300 3500 3800 „ 
4. Assistent 1700 1000 2100 2300 2500 2700 2000 „ 
5. Diener 1300 1400 1500 1600 1700“ 1800 1900 „ 
Das Gehalt des nebenamtlichen Mitglieds ist nur zur Hälfte aus der 
Kasse des Oberwersicherungsamts, und zwar an denjenigen Staat zu zahlen, 
welcher den betreffenden Beamten im Hauptamte angestellt hat und besoldet. 
Die Stellvertreter der Mitglieder des Oberversicherungsamts (Artikel 1I 
des Vertrags) erhalten außer etwaigen Reisekosten keine besondere Vergiltung. 
Die Bestimmungen dieses Schlußprotokolls sollen ebenso verbindlich sein, 
wie der Staatsvertrag vom heutigen Tage über die Errichtung eines gemeinsamen 
Oberwersicherungsamts. 
Gera, den 24. Februar 1912. 
8 
egcz.) Ruckdeschel, Geheimer Staatsrat. 
(gez.) Freiherr von Hardenberg, Geheimer Staatrat. 
(gez.) Cammann,. Geheimer Regierungsrat.
	        
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