Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

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Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen 
sie erteilt wurde, nicht mehr vorliegen oder wenn die betreffende Person den 
Vorschriften zuwiderhandelt. Der Stellenvermittler hat die Bescheinigung binnen 
drei Tagen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder nach Widerruf 
der Erlaubnis dem Gemeindevorstande zurückzureichen.“ 
Gera, den 2. September 1912. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
K. Graesel i. V.
	        
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