1893. 15
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
3. Stück vom Jahre 1893.
X IV. Ministerial--Verordnung
vom 21. März 1893,
betreffend die Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung.
Nach Anordnung des Bundesraths soll im Jahre 1893 und künftig von zehn
zu zehn Jahren im Gebiete des deutschen Reichs eine Ermittelung der landwirth-
schaftlichen Bodenbenutzung stattfinden.
Zur Ausführung derselben innerhalb des Fürstenthums wird mit Höchster Ge-
nehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten bestimmt, was folgt:
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Die Ermittelung der lundwirthschastlichen Bodenbenutzung wird für die einzelnen
Gemeinde-, Guts, und Waldbezirke von den Gemeindevorständen beziehungsweise den
Vertretern der Guts= und Waldbezirke nach Maßgabe der ihnen von den Fürstlichen
Landrathsämtern in 2 Exemplaren zugehenden Formulare und Anleitungen ausgeführt.
82.
Der Flächengehalt der verschiedenen Arlen der Bodenbenutzung (Kulturarten),
wie er sich aus den Flurbüchern ergiebt, wird auf der ersten Seite des Erhebungs-
formulares eingetragen. Die Eintragung der Anbauflächen für die verschiedenen
Fruchtarten erfolgt nach Schäßung auf der zweiten bis vierten Seite des Er-
hebungsformulars.
Die Gemeindevorstände werden sich dabei der Mitwirkung und Unterstützung
sach= und ortskundiger Personen bedienen, nach Befinden besondere Kommissionen
bilden, nöthigenfalls auch Umfrage bei einzelnen Grurdbesitzern halten.
Der Gesammtbetrag der durch diese Ermittelung und Abschätzung ursunde
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung IIV.
Ausgegeben in Rudolstadt am 2. April v60.