Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Achtundwanzigster Band. 1912. (28)

Ausführungsvorschriften 
des 
Bundesrats zum Viehseuchengesetze. 
Vom 7. Dezember 1911. 
pp. pp. 
81. 
() Für die Anwendung und Ausführung der nach den 85 16 bis 30, 78 
Gesetzes zulässigen Maßregeln gelten die nachstehenden unter Berücksichtigung 
der 88 32 bis 65 des Gesetzes erlassenen Vorschriften. 
pp. pp. 
82. 
Auf die Nuhviehhöfe, die Schlachtviehhöfe und die öffentlichen Schlachthäuser 
sowie auf das daselbst aufgestellte Vieh finden die nachstehenden Vorschriften mit den 
Aenderungen Anwendung, die sich aus den §§ 63 bis 65 des Gesetzes ergeben. 
Die dort zugelassenen Anordnungen können von den Polizeibehörden getrossen werden. 
* 3. 
Die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderlichen oder. 
zulässigen Reinigungen und Desinfektionen. mit Ausnahme der Reinigungen und 
Desinfektionen im Eisenbahnverkehre (§ 38 Abs. 1), sind nach der als Anlage A 
beigefügten „Anweisung für das Devinfektionsverfahren bei Viehseuchen“ auszuführen. 
84. 
Die nach dem Gesetz und den Ausführungsvorschriften erforderlichen oder 
zulässigen Zerlegungen von Kadavern sind nach der als Anlage B beigefügten 
„Anweisung für das Zerlegungsverfahren bei Viehseuchen“ auszuführen. 
2 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.