9.
Die Landesregierung kann für Viehladestellen mit geringerem Berkehr
Ausnahmen Wlassen
½ gtuschon bestehende Viehladestellen kann die Landesregierung eine an-
gemessene 5 ur Herstellung des undurchlässigen Bodens gewähren.
12. Reinigung und Desinfektion beim Viehtransporte.
(§ 17 Nr. 11, 8 81 des Gesetzes.)
l 38.
C)Die Vorschriften des Gesehes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungs-
stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (Reichs-
Gesetzbl. S. 163) nebst den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen des Bundes-
rals vom 16. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 311) sowie die Bestimmungen des
Bundesrats über die Beseiligung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von
lebendem Geflügel auf Eiseubahnen vom 17. Juli 1904 (Neichs-Gesetzbl. S. 317),
für Bayern die Bestimmungen des Königlichen Staatsministeriums des Innern und
des Königlichen Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten vom 24. August
1904 (G. und V. Bl. S. 494), finden entsprechende Anwendung auch auf den Ver-
kehr mit Vieh und Geflügel auf Kleinbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen,
ferner auf Viehwagen von Eisenbahnen und den vorbezeichneten Kleinbahnen, wenn
darin fremdländische und wilde Tiere besördert worden sind, die nicht zu den im § 1
des Gesetzes vom 25. Februar 1876 erwähnten Tierarten gehören.
□) Im übrigen müssen die von Viehhändlern und Trausport-Unternehmern
zum Viehtrausporte benutzten Fahrzeuge aller Art einschließlich der Schiffe und
Straßenbahnwagen, aber mit Ausnahme der Fähren, sowie alle sonstigen zu oder
bei einer solchen Viehbeförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten,
Käfige, Körbe, Krippen, Tränkvorrichtungen, Latierbäume, Hürden, Ketten, Anbinde-
stricke) sowie auch die Ladestellen (8§ 37) nach dem Gebrauche gereinigt werden. Die
Landesregierung kann anordnen, daß die Fahrzeuge und Gegenstände nach dem Ge-
brauche nicht nur gereinigt, sondern auch desinfiziert werden.
6 39.
Durch die Landesregierung kann erforderlichenfalls bestimmt werden, daß
auch die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge und Behält-
nisse sowie die zur Beförderung von Vieh dienenden Fähren nach dem Gebrauche
gereinigt und desinfiziert werden.
)dDie Reinigung und die Desinfektion sind alsbald nach dem Gebrauch
auszuführen.
) Die Reinigung und die Desinfektion von Schiffsräumen einschließlich
der Fähren können auf diejenigen Teile beschränkt bleiben, die für die Beförderung
der Tiere benutzt worden sind.
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