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13. Einrichtung und Betrieb von Biehansstellungen, Biehmärkten, Biehhöfen,
Schlachthssen und gewerblichen Schlachtstätten.
(5 17 Nr. 12 des Gesetzes.)
Einrichtung.
8 41.
C) Die für Viehausstellungen und Viehmärkte bestimmten Plätze müssen
durch eine Einfriedigung derart abgeschlossen sein, daß das zugeführte Vieh den
Platz nur an den amtslierärztlich überwachten Eingängen betreten kann. Solange
der Zutrieb zum Markte andauert, darf Vieh vom Marktiplatz nicht durch die Eintrieb-
stellen, sondern nur durch gesonderte, polizeilich überwachte Ausgänge abgeführt werden.
E) Für größere Viehmärkte kann von der Landesregierung eine feste Ein-
friedigung vorgeschrieben sowie angeordnet werden, daß auf den Standplätzen für
Großvieh Einrichtungen zum Anbinden der Tiere vorhanden sein müssen, möglichst
derart, daß die Tiere in Reihen stehen, und daß vor ihren Köpfen ein Gang frei-
bleibt, endlich, daß für Schafe und Schweine die einzelnen Pferche und Buchten
reihenweise so aufgestellt sein müssen, daß zwischen ihnen ein Gang freibleibt.
G)Die Viehmarktplätze sind so instandzusetzen und so imstande zu erhalten,
daß sie rasch und gründlich gereinigt werden können. Die Eintriebstellen sind in
ihrer ganzen Vreite und auf eine Länge von mindestens 10 m mit ebenem, hartem
Boden zu versehen.
(.) Für Plätze, auf denen regelmäßig stark beschickte Viehmärkte staktfinden,
kann die zweckentsprechende Pflasterung der Eingänge, in besonderen Fillen auch
des ganzen Viehmarktplatzes, vorgeschrieben werden.
* 42.
In unmittelbarer Nähe der Märkte muß ein besonderer Raum zur vor-
läufigen Absonderung und weiteren Beobachtung kranker oder verdächtiger Tiere
vorhanden sein. Auf Märkten mit geringem Verkehre kann von der Bereitstellung
dieses Naumes abgesehen werden.
43.
Die Unterkunftsräume für Vieh auf den Viehmärkten, den Nutzviehhöfen und
Schlachtviehhöfen und in den öffentlichen Schlachthäusern (Markthallen, Stallungen,
Absonderungsräume) müssen mit undurchlässigem Fußboden und glatten Wänden
versehen sowie ausreichend beleuchtet sein. Die Anbindevorrichtungen auf Märkten,
ferner die Rampen, Buchten und Hürden müssen aus leicht zu reinigenden und zu
desiufizierenden Stoffen hergestellt sein.
44.
Für Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöse kann die Anlage geirennter Ent-
und Verladerampen und getrennter Zu= und Abfuhrwege sowie die Pflasterung der
Triebstraßen, für öffentliche Schlachthäuser die Anlage getrennter Ent= und Verr-